Norm
ASVG §255 Abs4 ARechtssatz
Dass der Gesetzgeber im § 255 Abs 4 ASVG beim erforderlichen Beschäftigungsausmaß auf „Kalendermonate" (und nicht auf „Beitragsmonate") abstellt, ist kein Redaktionsversehen.Dass der Gesetzgeber im Paragraph 255, Absatz 4, ASVG beim erforderlichen Beschäftigungsausmaß auf „Kalendermonate" (und nicht auf „Beitragsmonate") abstellt, ist kein Redaktionsversehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122455Im RIS seit
11.10.2007Zuletzt aktualisiert am
23.06.2023