Norm:        ASVG §252 Abs2 Z1                               
Rechtssatz:          Wird jemand innerhalb einer privaten Gemeinschaft (hier: Siebenten-Tags-Adventisten) für eine, wenn auch von dieser bezahlte Tätigkeit ausgebildet, die nur in diesem Bereich umgesetzt werden kann, wobei keine in sonstigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeiten verwertbaren Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, so handelt es sich dabei nicht um eine Berufsausbildung im Sinne des § 252 Ab...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        ASVG §252 Abs2 Z1                               
Rechtssatz:          Beim Predigerseminar der Siebenten-Tags-Adventisten handelt es sich um eine rein interne Ausbildung dieser Gemeinschaft, die auf eine Tätigkeit vorbereitet, die ausschließlich innerhalb der Glaubensgemeinschaft ausgeübt werden kann. Die Ausbildung unterliegt keiner staatlichen Kontrolle; die Lehrpläne werden nur von der Glaubensgemeinschaft festgelegt. Es handelt  sich daher beim Besuch des Predigerseminars n...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        ASVG §252 Abs2 Z1                               
Rechtssatz:          Unter dem Begriff Schulausbildung ist der Besuch allgemeinbildender und weiterführender Schulen zu verstehen. Die Ausbildung muss in öffentlichen oder privaten Schulen erfolgen und der Unterricht nach staatlich genehmigten Lehrplänen erteilt werden; auch Abendschulen und Maturaschulen, die dazu dienen, auf die Ablegung der Matura vorzubereiten, vermitteln in diesem Sinne Schulausbildung (BSGE 65/48; idS auch ...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        ASVG §252 Abs2 Z1                               
Rechtssatz:          Schulen sind auch Einrichtungen, in denen eine Mehrzahl von Schülern nach einem festen Lehrplan unterrichtet wird, wenn im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemein bildenden oder berufsbildenden Kenntnissen und Fähigkeiten ein erzieherisches Ziel angestrebt wird (SSV-NF 7/20).                     Entscheidungstexte                                  10 ObS  137/97p       Entscheidungstext  OGH  19.08.1997...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        ASVG §252 Abs2 Z2ASVG §332 C                               
Rechtssatz:          Es besteht sachliche Kongruenz zwischen einer wegen Erwerbsunfähigkeit gewährten unbefristeten Waisenpension und dem Anspruch auf Verdienstentgang infolge Erwerbsunfähigkeit.                     Entscheidungstexte                                  2  Ob    57/94       Entscheidungstext  OGH  28.09.1995  2  Ob    57/94                                                 European Case Law Identifier (ECLI...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        ASVG §252 Abs2 Z2ASVG §332 C                               
Rechtssatz:          Es besteht sachliche Kongruenz zwischen einer wegen Erwerbsunfähigkeit gewährten unbefristeten Waisenpension und dem Anspruch auf Verdienstentgang infolge Erwerbsunfähigkeit.                     Entscheidungstexte                                  2  Ob    57/94       Entscheidungstext  OGH  28.09.1995  2  Ob    57/94                                                 European Case Law Identifier (ECLI...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        ASVG §252 Abs2 Z1ASVG §293 Abs1 lita/aa                               
Rechtssatz:          Da der Ausgleichszulagen-Anspruch für jeden einzelnen Monat zu prüfen ist, sind Feststellungen über die Höhe der anderweitigen Einkünfte für jeden Monat des fraglichen Zeitraumes erforderlich (SSV-NF 6/18).                     Entscheidungstexte                                  10 ObS 262/93       Entscheidungstext  OGH  25.10.1994  10 ObS 262/93                                          ...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        ASVG §252 Abs2 Z1GSVG aF §128 Abs2 Z1                               
Rechtssatz:          Die Dauer der Verlängerung der Kindeseigenschaft ergibt sich aus dem Vergleich der tatsächlichen Dauer dieser Ausbildung mit dem Zeitaufwand den eine gleichartige Ausbildung ohne Bestehen des Hinderungsgrundes erfordert hätte.                     Entscheidungstexte                                  10 ObS   146/94       Entscheidungstext  OGH  19.07.1994  10 ObS   146/94                    ...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        ASVG §252 Abs2 Z1GSVG aF §128 Abs2 Z1                               
Rechtssatz:          Die Dauer der Verlängerung der Kindeseigenschaft ergibt sich aus dem Vergleich der tatsächlichen Dauer dieser Ausbildung mit dem Zeitaufwand den eine gleichartige Ausbildung ohne Bestehen des Hinderungsgrundes erfordert hätte.                     Entscheidungstexte                                  10 ObS   146/94       Entscheidungstext  OGH  19.07.1994  10 ObS   146/94                    ...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        ASVG aF §252 Abs2 Z1                               
Rechtssatz:          Der Ausbildungsbeitrag, den ein Unterrichtspraktikant bezieht, ist sozialversicherungsrechtlich als Erwerbseinkommen einzustufen.                     Entscheidungstexte                                  10 ObS    79/94       Entscheidungstext  OGH  11.05.1994  10 ObS    79/94                                                 European Case Law Identifier (ECLI)       ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0085502             ...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        ASVG aF §252 Abs2 Z1ASVG §260                               
Rechtssatz:          Als vom Einkommen abzuziehender berufsbedingter Mehraufwand sind auch bei Beurteilung des Weiterbestehens der Kindeseigenschaft im Sinne des § 252 Abs 2 Z 1 (aF) ASVG nur jene Beträge zu berücksichtigen, die nicht schon bei der Bemessung der abzuziehenden Steuern zu berücksichtigen waren.                     Entscheidungstexte                                  10 ObS    79/94       Entscheidungstex...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        ASVG §252 Abs2 Z1GSVG aF §128 Abs2 Z1                               
Rechtssatz:          Bei einer Studentin der Tiermedizin ist eine Allergie auf Katzenhaare und Hundehaare, die trotz Behandlung nicht beseitigt werden konnte und zu einem Studienwechsel zwang, ein die Kindeseigenschaft verlängernder Umstand.                     Entscheidungstexte                                  10 ObS    67/94       Entscheidungstext  OGH  22.03.1994  10 ObS    67/94                          ...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        ASVG §252 Abs2 Z1GSVG aF §128 Abs2 Z1                               
Rechtssatz:          Bei einer Studentin der Tiermedizin ist eine Allergie auf Katzenhaare und Hundehaare, die trotz Behandlung nicht beseitigt werden konnte und zu einem Studienwechsel zwang, ein die Kindeseigenschaft verlängernder Umstand.                     Entscheidungstexte                                  10 ObS    67/94       Entscheidungstext  OGH  22.03.1994  10 ObS    67/94                          ...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        ASVG §252 Abs2 Z2ASVG §260BSVG §119 Abs2 Z2GSVG §128 Abs2 Z2GSVG §133 Abs1GSVG §138                               
Rechtssatz:          Erwerbsunfähig im Sinne des § 252 Abs 2 Z 2 ASVG (§ 128 Abs 2 Z 2 GSVG, § 119 Abs 2 Z 2 BSVG) ist, wer infolge Krankheit oder Gebrechen nicht imstande ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen nennenswerten Verdienst zu erzielen (Hier: ein praktisch tauber Versicherter, der nur Arbeiten verrichten kann, die keine Anforderungen an das Gehör st...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        ASVG §252 Abs2 Z2ASVG §260BSVG §119 Abs2 Z2GSVG §128 Abs2 Z2GSVG §133 Abs1GSVG §138                               
Rechtssatz:          Erwerbsunfähig im Sinne des § 252 Abs 2 Z 2 ASVG (§ 128 Abs 2 Z 2 GSVG, § 119 Abs 2 Z 2 BSVG) ist, wer infolge Krankheit oder Gebrechen nicht imstande ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen nennenswerten Verdienst zu erzielen (Hier: ein praktisch tauber Versicherter, der nur Arbeiten verrichten kann, die keine Anforderungen an das Gehör st...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        ASVG §252 Abs2 Z1                               
Rechtssatz:          Eine Berufsausbildung im Sinne des § 252 Abs 2 Z 1 ASVG liegt auch dann vor, wenn die für den Beruf erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch Anleitung, Belehrung und Unterweisung durch sachkundige Personen vermittelt werden, wobei nicht unbedingt ein bestimmter Ausbildungsplan vorliegen muß.                     Entscheidungstexte                                  10 ObS 256/91       Entscheidungstext  O...                    mehr lesen...                
Entscheidungsgründe: Der am 4.11.1965 geborene Kläger war nach der Matura am 4.10.1985 und dem anschließenden Wehrdienst vom 2.10.1986 bis 31.10.1988 an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst (Graz), Expositur Oberschützen, Studienrichtung Schlagzeug, und daneben bis Februar 1989 an der Pädagogischen Akademie in Eisenstadt inskribiert. Dann war er in den Schuljahren 1988/89 und 1989/90 an der Musikschule Oberschützen im Fach Schlagzeug eingeschrieben. Mit Bescheid vom... mehr lesen...
                    
                    Norm:        ASVG §252 Abs2 Z1                               
Rechtssatz:          Eine Berufsausbildung im Sinne des § 252 Abs 2 Z 1 ASVG liegt auch dann vor, wenn die für den Beruf erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch Anleitung, Belehrung und Unterweisung durch sachkundige Personen vermittelt werden, wobei nicht unbedingt ein bestimmter Ausbildungsplan vorliegen muß.                     Entscheidungstexte                                  10 ObS 256/91       Entscheidungstext  O...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        ASVG §252 Abs2 Z2GSVG §128 Abs2 Z2                               
Rechtssatz:          Voraussetzung für die Annahme der Kindeseigenschaft über das achtzehnte Lebensjahr hinaus ist nach § 252 Abs 2 Z 2 ASVG die Erwerbsunfähigkeit auf Grund geistiger oder körperlicher Gebrechen. Diese liegt vor, wenn jemand wegen des nicht nur vorübergehenden Zustandes der körperlichen und geistigen Kräfte und nicht etwa nur wegen der ungünstigen Lage des Arbeitsmarktes oder wegen vorübergehende...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        ASVG §252 Abs2 Z2                               
Rechtssatz:          Dem Gesetz läßt sich nicht entnehmen, daß der Bezug einer Invaliditätspension die Gewährung einer Waisenpension überhaupt ausschlösse.                     Entscheidungstexte                                  10 ObS   206/92       Entscheidungstext  OGH  29.09.1992  10 ObS   206/92    Veröff: SSV-NV 6/102                                                European Case Law Identifier (ECLI)       ECLI:AT:OGH0002:19...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        ASVG §252 Abs2 Z2                               
Rechtssatz:          Bürgerlich-Rechtliche Vorschriften über die Unterhaltsberechtigung des Kindes sind zur Auslegung des § 252 Abs 2 Z 2 ASVG nicht heranzuziehen, weil das Gesetz bewußt die Kindeseigenschaft als Voraussetzung für die Gewährung der Waisenpension anders regelt.                     Entscheidungstexte                                  10 ObS 206/92       Entscheidungstext  OGH  29.09.1992  10 ObS 206/92    Veröff: SS...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        ASVG §252 Abs2 Z2                               
Rechtssatz:          Ob es dem Kind infolge Krankheit oder Gebrechens unmöglich ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einem Erwerb nachzugehen muß ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten und ohne Bedachtnahme darauf beurteilt werden, ob und in welchem Umfang das Kind nicht dennoch - etwa auf Kosten seiner Gesundheit - weiterhin ein Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Tätigkeit bezieht. Ein Tatsachenschluß v...                    mehr lesen...