RS OGH 1994/7/19 10ObS146/94, 10ObS87/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.07.1994
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Norm

ASVG §252 Abs2 Z1
GSVG aF §128 Abs2 Z1

Rechtssatz

Die Dauer der Verlängerung der Kindeseigenschaft ergibt sich aus dem Vergleich der tatsächlichen Dauer dieser Ausbildung mit dem Zeitaufwand den eine gleichartige Ausbildung ohne Bestehen des Hinderungsgrundes erfordert hätte.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 146/94
    Entscheidungstext OGH 19.07.1994 10 ObS 146/94
  • 10 ObS 87/95
    Entscheidungstext OGH 05.07.1995 10 ObS 87/95
    Vgl; Beisatz: Das Gesetz normiert nicht generell die Verlängerung der Kindeseigenschaft um die effektive Dauer der Behinderung, sondern um einen der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum der je nach der zeitlichen Lagerung des Hinderungsgrundes im Einzelfall durchaus unterschiedlich zu bemessen ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0085505

Dokumentnummer

JJR_19940719_OGH0002_010OBS00146_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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