Norm
ASVG §252 Abs2 Z2Rechtssatz
Bürgerlich-Rechtliche Vorschriften über die Unterhaltsberechtigung des Kindes sind zur Auslegung des § 252 Abs 2 Z 2 ASVG nicht heranzuziehen, weil das Gesetz bewußt die Kindeseigenschaft als Voraussetzung für die Gewährung der Waisenpension anders regelt.Bürgerlich-Rechtliche Vorschriften über die Unterhaltsberechtigung des Kindes sind zur Auslegung des Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG nicht heranzuziehen, weil das Gesetz bewußt die Kindeseigenschaft als Voraussetzung für die Gewährung der Waisenpension anders regelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0085546Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.10.2025