Norm:        ASVG §252 Abs2 Z1GSVG §128 Abs2 Z1                               
Rechtssatz:          Nach der geltenden Fassung des § 252 Abs 2 Z 1 ASVG kommt es für das Bestehen der Kindeseigenschaft auch nach der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres nur darauf an, ob sich das Kind in einer Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Neben der die Arbeitskraft überwiegend beanspruchenden Schulausbildung oder Berufsausbildung erzielte Ei...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        ASVG §252 Abs2 Z1ASVG §292 Abs3GSVG §149 Abs3                               
Rechtssatz:          In die Berechnung des im Rahmen der Bemessung der Ausgleichszulage zu berücksichtigenden Nettoeinkommens sind bei mehreren Einkunftsarten in der Regel Verluste aus einzelnen dieser Einkunftsarten einzubeziehen.                     Entscheidungstexte                                  10 ObS 35/87       Entscheidungstext  OGH  08.09.1987  10 ObS 35/87    Veröff: SZ 60/167 = SSV-NF 1/2...                    mehr lesen...