Norm: ASVG §175 Abs1
Rechtssatz: Unfallversicherungsschutz bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen. Veröff: NZS 2001,45 Schlagworte *D* European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:AUSL000:2000:RS0114613 Im RIS seit 27.07.2000 Zuletzt aktualisiert am 20.02.2014 mehr lesen...
Norm: ASVG §175 Abs1ASVG §177
Rechtssatz: Im Verfahren über einen sozialversicherungsrechtlichen Anspruch aus Arbeitsunfällen sind die Regeln des Anscheinsbeweises modifiziert anzuwenden. Auch dann, wenn noch andere Ursachen in Betracht kommen, muss nur feststehen, dass die Körperschädigung eine typische Folge eines als Unfall zu wertenden Ereignisses ist, das im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begrü... mehr lesen...
Norm: ASVG §175 Abs1
Rechtssatz: Ein psychisches Trauma kann ursächlich für einen Arbeitsunfall sein, wenn spezielle berufsbedingte Umstände beim Versicherten einen Schock, dh eine schlagartig auftretende schwere psychische Erschütterung oder reaktive Depression mit der Vorstellung bewirken, sich in einer aussichtslosen Situation zu befinden. Betriebliche Ereignisse hingegen, die nicht im einzelnen, sondern erst in ihrer Gesamtheit eine messbar... mehr lesen...
Norm: ASVG §173 Z2ASVG §175 Abs1ASVG §177 Abs1 Anl1
Rechtssatz: Der entscheidende Unterschied eines Arbeitsunfalles zu den sonstigen Krankheiten liegt in der zeitlichen Begrenztheit des Ereignisses. Der Unfall muss gegenüber anderen Gründen einer Gesundheitsstörung, zB schicksalhafte Entwicklung eines Leidens, begrifflich abgegrenzt werden, da die Unfallversicherung grundsätzlich nur für die Folgen bestimmter Unfälle, nicht jedoch für Gesundhei... mehr lesen...
Norm: ASVG §175 Abs1ASVG §176 Abs1 Z5
Rechtssatz: Nach § 176 Abs 1 Z 5 ASVG muß es sich beim Schulungskurs (Fortbildungskurs) um eine berufliche Ausbildung für den angestrebten oder eine Fortbildung für den bereits ausgeübten Beruf handeln. Beides braucht nicht unbedingt mit dem Beruf zusammenhängen, in dem der Versicherte tätig ist. Während der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen einer betrieblichen Berufsaus... mehr lesen...
Norm: ASVG §175 Abs1
Rechtssatz: Ist der Entschluss zur Selbsttötung nicht die Folge eines schweren psychischen Traumas, sondern das Ergebnis einer längeren krankheitsbedingten, möglicherweise auch berufsbedingten Entwicklung, dann kann nicht von einem Unfall gesprochen werden. Entscheidungstexte 10 ObS 224/98h Entscheidungstext OGH 23.06.1998 10 ObS 224/98h Veröff: SZ 71/107 ... mehr lesen...
Norm: ASVG §175 Abs1ASVG §176 Abs1 Z6
Rechtssatz: Nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten liegen vor, wenn der Betrieb im Sinne des Gewerberechts nicht gewerbsmäßig geführt wird und der Unternehmer ihn nicht auf längere Zeit gesichert angelegt hat. Veröff: SGb 1999,193 Schlagworte *D* European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:AUSL000:1998:RS0111653 Im RIS seit 04.06... mehr lesen...
Norm: ASVG §175 Abs1
Rechtssatz: Ist durch eine rechtskräftige Entscheidung im Verwaltungsverfahren bindend ausgesprochen, daß der Versicherte während der ambulanten Behandlung nicht der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterlag, so kann der in diesem Zusammenhang stehende Unfall nicht als Arbeitsunfall im Sinn des § 175 Abs 1 ASVG anerkannt werden, weil er sich nicht im Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Tätigkeit er... mehr lesen...