Norm
ASVG §175 Abs1Rechtssatz
Ist durch eine rechtskräftige Entscheidung im Verwaltungsverfahren bindend ausgesprochen, daß der Versicherte während der ambulanten Behandlung nicht der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterlag, so kann der in diesem Zusammenhang stehende Unfall nicht als Arbeitsunfall im Sinn des § 175 Abs 1 ASVG anerkannt werden, weil er sich nicht im Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Tätigkeit ereignet hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109886Dokumentnummer
JJR_19980428_OGH0002_010OBS00018_98I0000_001