Norm: ASVG §133 Abs2, ASVG §136 Abs1
Rechtssatz: Ein zugelassenes Arzneimittel kann grundsätzlich nicht zu Lasten der Krankenversicherung in einem Anwendungsgebiet verordnet werden, auf das sich die Zulassung nicht erstreckt. Davon kann ausnahmesweise abgewichen werden, wenn bei einer schweren Krankheit keine Behandlungsalternative besteht und nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis die begründende Ansicht besteht, dass mit dem Medikam... mehr lesen...
Norm: ASVG §31 Abs5 Z10ASVG §133 Abs2ASVG §151 Abs5
Rechtssatz: Wenn der Chefarzt die Bewilligung zur Weitergewährung der Hauskrankenpflege verweigert, hat der Versicherte dagegen kein Rechtsmittel. Er hat aber die Möglichkeit, sich die begehrten medizinischen Leistungen und qualifizierten Pflegeleistungen privat zu verschaffen und Kostenersatz zu begehren. Weigert sich der Krankenversicherungsträger, Kostenersatz zu leisten, kann der Versicher... mehr lesen...
Norm: ASVG §133 Abs2
Rechtssatz: Ob eine im Ausland angebotene Behandlungsmethode dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht, ist bei komplexen Therapieeinsätzen nicht anhand der Einzelelemente, sondern aufgrund einer Gesamtwürdigung unter Einbeziehung aller eingesetzten Maßnahmen zu beurteilen. Veröff: SGb 2001,519 Schlagworte *D* European Case Law Identifier (ECL... mehr lesen...
Norm: B-KUVG §59ASVG §133 Abs2
Rechtssatz: Dem Patienten ist zwar grundsätzlich freie Arztwahl aber nicht auch freie Therapiewahl gesichert. In den Fällen, in denen sowohl wirksame allgemein anerkannte als auch wirksame Außenseitermethoden zur Verfügung stehen, dürfen letztere nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung angewendet werden (unter Ablehnung der "Mischverrechnung nach Binder in RdM 1997, 39 ff). Entsche... mehr lesen...
Norm: ASVG §133 Abs2B-KUVG §62 Abs2
Rechtssatz: Die Vornahme einer extrakorporalen Fertilisation (In-vitro-Fertilisation) zur Herbeiführung einer Schwangerschaft bei einer sterilen Frau stellt keine Krankenbehandlung im Sinne des § 133 ASVG dar. Der regelwidrige Körperzustand einer sterilen Frau besteht nicht im Fehlen einer Schwangerschaft, sondern in der Unfähigkeit zur Empfängnis; dieser Zustand wird durch die In-vitro-Fertilisation nicht be... mehr lesen...
Norm: ASVG §120 Abs1 Z1ASVG §133 Abs2B-KUVG §53 Abs1 Z1B-KUVG §62 Abs2
Rechtssatz: Die Unfruchtbarkeit einer Frau und die Zeugungsunfähigkeit eines Mannes können als Krankheit im Sinne des ASVG betrachtet werden. Insbesondere für Ehepartner, die sich in Ausübung ihres Selbstbestimmungsrechtes gemeinsam für ein eigenes Kind entscheiden, ist die Fortpflanzungsfähigkeit eine biologisch notwendige Körperfunktion (so BGH 12. 11. 1997, MDR 1998, 285... mehr lesen...
Norm: ASVG §120 Abs1 Z1ASVG §133 Abs2ASVG idF 50. ASVGNov §135 Abs1 Z3
Rechtssatz: Beim Krankheitsbild der kombinierten Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen handelt es sich um Störungen mit Krankheitswert im Sinne des § 120 Abs 1 Z 1 iVm § 133 Abs 2 ASVG. Die soziale Krankenversicherung hat die Kosten für deren Behandlung bzw Diagnostik als Maßnahme der Krankenbehandlung (§ 133 Abs 2 ASVG) nach dem durch die 50.Novelle zum ASVG BGBl 1... mehr lesen...
Norm: ASVG §133 Abs2
Rechtssatz: Mit § 133 Abs 2 ASVG steht die Ansicht, daß praktisch nur die Erwerbstätigkeit beeinträchtigende gesundheitliche Störungen vom Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung umfaßt sind, in Widerspruch. Eine derartige (enge) Auslegung des Krankheitsbegriffes ist mit der heute allgemein anerkannten und vom Gesetzgeber in der zitierten Gesetzesstelle auch eindeutig umschriebenen Ansicht über die (umfassende) Aufgabe ... mehr lesen...
Norm: ASVG §120 Abs1 Z1ASVG §133 Abs2ASVG idF 50. ASVGNov §135 Abs1 Z3
Rechtssatz: Daß nur körperliche Leidenszustände (somatisch = körperlich) vom Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung umfaßt sind, kann im Hinblick auf die durch die 50.ASVG-Novelle eingeführte Bestimmung des § 135 Abs 1 Z 3 ASVG nicht ernstlich vertreten werden, haben doch psychotherapeutische Behandlungen im seelischen Bereich liegende Leidenszustände zum Gegenstand. ... mehr lesen...