RS OGH 1999/6/29 10ObS382/98v, 10ObS150/99b, 10ObS27/01w, 10ObS78/09g, 10ObS157/09z, 10ObS38/11b, 9O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.1999
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Norm

B-KUVG §59
ASVG §133 Abs2

Rechtssatz

Dem Patienten ist zwar grundsätzlich freie Arztwahl aber nicht auch freie Therapiewahl gesichert. In den Fällen, in denen sowohl wirksame allgemein anerkannte als auch wirksame Außenseitermethoden zur Verfügung stehen, dürfen letztere nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung angewendet werden (unter Ablehnung der "Mischverrechnung nach Binder in RdM 1997, 39 ff).

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 382/98v
    Entscheidungstext OGH 29.06.1999 10 ObS 382/98v
    Veröff: SZ 72/110
  • 10 ObS 150/99b
    Entscheidungstext OGH 31.08.1999 10 ObS 150/99b
    Vgl auch
  • 10 ObS 27/01w
    Entscheidungstext OGH 25.09.2001 10 ObS 27/01w
    Vgl auch
  • 10 ObS 78/09g
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 10 ObS 78/09g
    Vgl; Beisatz: Das Krankenversicherungsrecht geht von einer freien Wahl des Leistungserbringers, nicht aber von einer freien Methoden- oder Therapiewahl aus. Wenn ein ganz bestimmter Leistungserbringer (etwa ein solcher, der zu einer besonderen Leistung bereit ist) in Anspruch genommen wird, der in keinem Vertragsverhältnis zum Krankenversicherungsträger steht, kommt es daher nicht zu einem Anspruch auf Erstattung der vollen Kosten zu Marktpreisen. (T1); Beisatz: Hier: Inanspruchnahme einer „Nicht-Vertragshebamme" zur Betreuung einer Hausgeburt. (T2)
  • 10 ObS 157/09z
    Entscheidungstext OGH 23.03.2010 10 ObS 157/09z
    Vgl; Beisatz: Das Krankenversicherungsrecht geht (zwar) von einer freien Wahl des Leistungserbringers, nicht aber von einer freien Methoden- oder Therapiewahl aus. (T3);
    Beisatz: Hier: Ablehnung der vom Kläger - im Ergebnis - geforderten Mischverrechnung (also die Gewährung zumindest der Versicherungsleistung für einen [nicht in Anspruch genommenen] abnehmbaren Zahnersatz. (T4)
  • 10 ObS 38/11b
    Entscheidungstext OGH 03.05.2011 10 ObS 38/11b
    Vgl auch; Veröff: SZ 2011/59
  • 9 Ob 32/12i
    Entscheidungstext OGH 21.02.2013 9 Ob 32/12i
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112196

Im RIS seit

29.07.1999

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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