TE OGH 2002/4/30 10ObS10/01w

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.04.2002
beobachten
merken
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten