RS OGH 1998/11/24 10ObS193/98z, 10ObS247/98s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1998
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Norm

ASVG §120 Abs1 Z1
ASVG §133 Abs2
B-KUVG §53 Abs1 Z1
B-KUVG §62 Abs2

Rechtssatz

Die Unfruchtbarkeit einer Frau und die Zeugungsunfähigkeit eines Mannes können als Krankheit im Sinne des ASVG betrachtet werden. Insbesondere für Ehepartner, die sich in Ausübung ihres Selbstbestimmungsrechtes gemeinsam für ein eigenes Kind entscheiden, ist die Fortpflanzungsfähigkeit eine biologisch notwendige Körperfunktion (so BGH 12. 11. 1997, MDR 1998, 285). Wenngleich der unerfüllte Kinderwunsch als solcher keine Krankheit ist, muß die Behandlung mit dem Zweck der Behebung des medizinischen Konzeptionshindernisses grundsätzlich als Krankenbehandlung im Sinne der Sozialgesetze betrachtet werden, was voraussetzt, daß es mit begründeter Aussicht auf Erfolg im Sinne einer Wiederherstellung der Konzeptionsfähigkeit beziehungsweise Zeugungsfähigkeit behandelbar ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111046

Dokumentnummer

JJR_19981124_OGH0002_010OBS00193_98Z0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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