Norm
ASVG §120 Abs1 Z1Rechtssatz
Daß nur körperliche Leidenszustände (somatisch = körperlich) vom Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung umfaßt sind, kann im Hinblick auf die durch die 50.ASVG-Novelle eingeführte Bestimmung des § 135 Abs 1 Z 3 ASVG nicht ernstlich vertreten werden, haben doch psychotherapeutische Behandlungen im seelischen Bereich liegende Leidenszustände zum Gegenstand.Daß nur körperliche Leidenszustände (somatisch = körperlich) vom Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung umfaßt sind, kann im Hinblick auf die durch die 50.ASVG-Novelle eingeführte Bestimmung des Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG nicht ernstlich vertreten werden, haben doch psychotherapeutische Behandlungen im seelischen Bereich liegende Leidenszustände zum Gegenstand.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110609Dokumentnummer
JJR_19980818_OGH0002_010OBS00250_98G0000_003