Norm
ASVG §133 Abs2Rechtssatz
Die Vornahme einer extrakorporalen Fertilisation (In-vitro-Fertilisation) zur Herbeiführung einer Schwangerschaft bei einer sterilen Frau stellt keine Krankenbehandlung im Sinne des § 133 ASVG dar. Der regelwidrige Körperzustand einer sterilen Frau besteht nicht im Fehlen einer Schwangerschaft, sondern in der Unfähigkeit zur Empfängnis; dieser Zustand wird durch die In-vitro-Fertilisation nicht beeinflusst. Die mit dieser Behandlung allein bezweckte Erfüllung des Kinderwunsches kann nicht der Risikosphäre der sozialen Krankenversicherung zugerechnet werden.Die Vornahme einer extrakorporalen Fertilisation (In-vitro-Fertilisation) zur Herbeiführung einer Schwangerschaft bei einer sterilen Frau stellt keine Krankenbehandlung im Sinne des Paragraph 133, ASVG dar. Der regelwidrige Körperzustand einer sterilen Frau besteht nicht im Fehlen einer Schwangerschaft, sondern in der Unfähigkeit zur Empfängnis; dieser Zustand wird durch die In-vitro-Fertilisation nicht beeinflusst. Die mit dieser Behandlung allein bezweckte Erfüllung des Kinderwunsches kann nicht der Risikosphäre der sozialen Krankenversicherung zugerechnet werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
IVF, In-Vitro-Fertilisation, Ig VENA, Empfängnisunfähigkeit, SchwangerschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111045Im RIS seit
24.12.1998Zuletzt aktualisiert am
26.06.2023