RS OGH 2023/4/25 10ObS193/98z; 10ObS247/98s; 9Ob56/12v; 10ObS33/23k

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Veröffentlicht am 24.11.1998
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Norm

ASVG §133 Abs2
B-KUVG §62 Abs2
  1. ASVG § 133 heute
  2. ASVG § 133 gültig ab 20.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  3. ASVG § 133 gültig von 01.01.1988 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 609/1987
  1. B-KUVG § 62 heute
  2. B-KUVG § 62 gültig ab 20.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  3. B-KUVG § 62 gültig von 01.01.1997 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996

Rechtssatz

Die Vornahme einer extrakorporalen Fertilisation (In-vitro-Fertilisation) zur Herbeiführung einer Schwangerschaft bei einer sterilen Frau stellt keine Krankenbehandlung im Sinne des § 133 ASVG dar. Der regelwidrige Körperzustand einer sterilen Frau besteht nicht im Fehlen einer Schwangerschaft, sondern in der Unfähigkeit zur Empfängnis; dieser Zustand wird durch die In-vitro-Fertilisation nicht beeinflusst. Die mit dieser Behandlung allein bezweckte Erfüllung des Kinderwunsches kann nicht der Risikosphäre der sozialen Krankenversicherung zugerechnet werden.Die Vornahme einer extrakorporalen Fertilisation (In-vitro-Fertilisation) zur Herbeiführung einer Schwangerschaft bei einer sterilen Frau stellt keine Krankenbehandlung im Sinne des Paragraph 133, ASVG dar. Der regelwidrige Körperzustand einer sterilen Frau besteht nicht im Fehlen einer Schwangerschaft, sondern in der Unfähigkeit zur Empfängnis; dieser Zustand wird durch die In-vitro-Fertilisation nicht beeinflusst. Die mit dieser Behandlung allein bezweckte Erfüllung des Kinderwunsches kann nicht der Risikosphäre der sozialen Krankenversicherung zugerechnet werden.

Entscheidungstexte

  • RS0111045">10 ObS 193/98z
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 10 ObS 193/98z
    Veröff: SZ 71/199
  • RS0111045">10 ObS 247/98s
    Entscheidungstext OGH 15.12.1998 10 ObS 247/98s
  • RS0111045">9 Ob 56/12v
    Entscheidungstext OGH 29.01.2013 9 Ob 56/12v
    Vgl auch; Bem: Siehe nunmehr das IVF-Fonds-Gesetz. (T1)
  • RS0111045">10 ObS 33/23k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.04.2023 10 ObS 33/23k
    vgl aber; Beisatz: Hier: Erstattung der Kosten einer Behandlung mit dem Medikament „Ig VENA“. (T2)
    Beisatz: Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass ein Anspruch auf Kostenerstattung bloß deswegen ausscheidet, weil eine Behandlung in einem (zeitlichen oder ursächlichen) Zusammenhang mit einer In-vitro-Fertilisation steht. Ein Kostenersatz ist in diesen Fällen vielmehr nur ausgeschlossen, soweit damit kein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand beeinflusst wird. (T3)
    Beisatz: Daran ändert auch das IVF-Fonds-Gesetz nichts. (T4)
    Beisatz: Es kommt dabei nicht darauf an, ob bei Beginn der Behandlung bzw bei der ersten Behandlung bereits ein positiver Schwangerschaftstest oder überhaupt eine Schwangerschaft vorlag, ist damit doch nicht gesagt, dass diese Behandlung nicht gleichermaßen dem Zweck dienen hätte können, einen späteren Abort zu verhindern. (T5)

Schlagworte

IVF, In-Vitro-Fertilisation, Ig VENA, Empfängnisunfähigkeit, Schwangerschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111045

Im RIS seit

24.12.1998

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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