Mit dem im Instanzenzug ergangenen Berufungsbescheid hat die belangte Behörde in Abänderung des Einspruchsbescheides der Landeshauptmanns von Burgenland vom 22. Oktober 2004 festgestellt, dass die Mitbeteiligte vom 26. August 2003 "bis laufend" nicht der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem BSVG unterlegen sei. Zwischen der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt und der mitbeteiligten Partei ist strittig, ob auf sie im fraglichen Zeitraum weiterhin d... mehr lesen...
Index: E3R E0520402066/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: 31971R1408 WanderarbeitnehmerV;ASVG §122 Abs4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2003/08/0072 E 14. September 2005 RS 2 Stammrechtssatz Die Bestimmung des § 122 Abs. 4 dritter Satz ist dann nicht anzuwenden, wenn sich die betreffende Person in ein Land begibt, für welches in der VO (EWG) 1408/71 oder in einem besonderen zwischenstaatlichen Sozial... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Berufungsbescheid hat die belangte Behörde in Abänderung des Einspruchsbescheides der Landeshauptfrau von Steiermark vom 11. April 2002 festgestellt, dass der Mitbeteiligte vom 25. August 2001 "bis laufend" nicht der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem BSVG unterlegen sei. Zwischen der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt und der mitbeteiligten Partei ist strittig, ob auf letztere im fraglichen Zeitraum weiterhin... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Berufungsbescheid hat die belangte Behörde in Abänderung des Einspruchsbescheides des Landeshauptmannes von Burgenland vom 17. April 2002 festgestellt, dass die Mitbeteiligte vom 25. Juli 2001 bis 8. Jänner 2002 nicht der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem BSVG unterlegen sei. Zwischen der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt und der mitbeteiligten Partei ist strittig, ob auf Letztere im fraglichen Zeitraum weit... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 122 Abs. 4 dritter Satz ist dann nicht anzuwenden, wenn sich die betreffende Person in ein Land begibt, für welches in der VO (EWG) 1408/71 oder in einem besonderen zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen anderes gesagt wird [Hinweis Teschner/Widlar, ASVG, § 122, Anm. 11 (81. ErgLfg)]. Im RIS seit 20.10.2005 mehr lesen...
Index: E3R E0520402066/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: 31971R1408 WanderarbeitnehmerV;ASVG §122 Abs4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2003/08/0072 E 14. September 2005 RS 2 Stammrechtssatz Die Bestimmung des § 122 Abs. 4 dritter Satz ist dann nicht anzuwenden, wenn sich die betreffende Person in ein Land begibt, für welches in der VO (EWG) 1408/71 oder in einem besonderen zwischenstaatlichen Sozial... mehr lesen...
Index: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;
Norm: ASVG §122 Abs1 litb; ASVG §122 Abs2 Z2; ASVG §122 Abs4; ASVG §4 Abs2; BSVG §262 Abs3; BSVG §5 Abs2 Z4; BSVG §78 Abs6; ASVG § 122 heute ASVG § 122 gültig ab 01.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017 ... mehr lesen...
Index: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: ASVG §122 Abs1 litb;ASVG §122 Abs2 Z2;ASVG §122 Abs4;ASVG §4 Abs2;
Rechtssatz: Die Definition der Erwerbslosigkeit in § 122 Abs. 4 setzt offenbar mehrere Beschäftigungsverhältnisse voraus, von denen eines zu einem Ende der Pflichtversicherung führt. Damit ist einerseits klargestellt, dass Erwerbslosigkeit nicht erst dann vorliegt, wenn überhaupt keine Beschä... mehr lesen...