RS VwGH Erkenntnis 2005/09/14 2003/08/0072

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Veröffentlicht am 14.09.2005
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Rechtssatz

Die Bestimmung des § 122 Abs. 4 dritter Satz ist dann nicht anzuwenden, wenn sich die betreffende Person in ein Land begibt, für welches in der VO (EWG) 1408/71 oder in einem besonderen zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen anderes gesagt wird [Hinweis Teschner/Widlar, ASVG, § 122, Anm. 11 (81. ErgLfg)].

Im RIS seit
20.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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