TE Vwgh Erkenntnis 2005/9/14 2003/08/0109

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Veröffentlicht am 14.09.2005
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Index

E3R E05204020;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

31971R1408 WanderarbeitnehmerV;
ASVG §122 Abs4;
BSVG §262 Abs3;
BSVG §5 Abs2 Z4;
BSVG §78 Abs6;
  1. ASVG § 122 heute
  2. ASVG § 122 gültig ab 01.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  3. ASVG § 122 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. ASVG § 122 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  5. ASVG § 122 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  6. ASVG § 122 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  7. ASVG § 122 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  8. ASVG § 122 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  9. ASVG § 122 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  10. ASVG § 122 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  11. ASVG § 122 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. ASVG § 122 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  13. ASVG § 122 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  14. ASVG § 122 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  15. ASVG § 122 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  16. ASVG § 122 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  17. ASVG § 122 gültig von 01.01.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  18. ASVG § 122 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  19. ASVG § 122 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  20. ASVG § 122 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  21. ASVG § 122 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  22. ASVG § 122 gültig von 01.01.2009 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  23. ASVG § 122 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  24. ASVG § 122 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  25. ASVG § 122 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  26. ASVG § 122 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  27. ASVG § 122 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  28. ASVG § 122 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  29. ASVG § 122 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  30. ASVG § 122 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  31. ASVG § 122 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  32. ASVG § 122 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  33. ASVG § 122 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  34. ASVG § 122 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  35. ASVG § 122 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  36. ASVG § 122 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2001
  37. ASVG § 122 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  38. ASVG § 122 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  39. ASVG § 122 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  40. ASVG § 122 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  41. ASVG § 122 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  42. ASVG § 122 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  43. ASVG § 122 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1998
  44. ASVG § 122 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  45. ASVG § 122 gültig von 01.01.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. BSVG § 262 heute
  2. BSVG § 262 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. BSVG § 262 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  4. BSVG § 262 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1998
  1. BSVG § 5 heute
  2. BSVG § 5 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. BSVG § 5 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  1. BSVG § 78 heute
  2. BSVG § 78 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2025
  3. BSVG § 78 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  4. BSVG § 78 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  5. BSVG § 78 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  6. BSVG § 78 gültig von 01.02.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  7. BSVG § 78 gültig von 01.01.2013 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  8. BSVG § 78 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. BSVG § 78 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  10. BSVG § 78 gültig von 01.07.2007 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  11. BSVG § 78 gültig von 01.08.2006 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  12. BSVG § 78 gültig von 01.09.2002 bis 31.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2002
  13. BSVG § 78 gültig von 01.01.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2002
  14. BSVG § 78 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  15. BSVG § 78 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  16. BSVG § 78 gültig von 25.08.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  17. BSVG § 78 gültig von 01.01.1998 bis 24.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der Sozialversicherungsanstalt der Bauern in Wien, vertreten durch Dr. Michael Stögerer, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Neubaugasse 3/10, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 8. April 2003, Zl. 221.448/2-6/02, betreffend Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem BSVG (mitbeteiligte Partei: F in S), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) hat der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Berufungsbescheid hat die belangte Behörde in Abänderung des Einspruchsbescheides der Landeshauptfrau von Steiermark vom 11. April 2002 festgestellt, dass der Mitbeteiligte vom 25. August 2001 "bis laufend" nicht der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem BSVG unterlegen sei.

Zwischen der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt und der mitbeteiligten Partei ist strittig, ob auf letztere im fraglichen Zeitraum weiterhin die Ausnahmebestimmung des § 262 Abs. 3 BSVG anzuwenden gewesen ist. Dazu stellte die belangte Behörde fest, dass der Mitbeteiligte gemeinsam mit seiner Ehefrau einen landwirtschaftlichen Betrieb mit einem "S 20.000,-- übersteigenden Einheitswert" führe. Der Anspruch seiner Ehefrau auf Arbeitslosengeld habe im Zeitraum vom 25. August bis 1. September 2001 infolge eines Auslandsaufenthaltes geruht. Zwischen der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt und der mitbeteiligten Partei ist strittig, ob auf letztere im fraglichen Zeitraum weiterhin die Ausnahmebestimmung des Paragraph 262, Absatz 3, BSVG anzuwenden gewesen ist. Dazu stellte die belangte Behörde fest, dass der Mitbeteiligte gemeinsam mit seiner Ehefrau einen landwirtschaftlichen Betrieb mit einem "S 20.000,-- übersteigenden Einheitswert" führe. Der Anspruch seiner Ehefrau auf Arbeitslosengeld habe im Zeitraum vom 25. August bis 1. September 2001 infolge eines Auslandsaufenthaltes geruht.

Zur Anwendung der Übergangsbestimmung des § 262 Abs. 3 BSVG führte die belangte Behörde aus, dass die Voraussetzung des § 267 Abs. 5 BSVG vorliege. Zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 262 Abs. 3 BSVG auch nach dem 25. August 2001 sei darauf hinzuweisen, dass diese Norm als Übergangs- und Ausnahmebestimmung "schon vom Grundsatz her restriktiv auszulegen" sei. Voraussetzung der Anwendung dieser Bestimmung sei, dass im wesentlichen Sachverhalt keine Änderung eintrete. Dabei sei gesetzlich normiert, dass der Bezug von Arbeitslosengeld nicht als Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes gelte. Im gegenständlichen Fall hätte auch ab 25. August 2001 Arbeitslosengeld gebührt, wenn nicht die Leistungspflicht des Arbeitsmarktservice durch einen Auslandsaufenthalt vorübergehend weggefallen wäre (Ruhen der Leistung). Ein Krankenversicherungsschutz habe nach § 122 ASVG weiterhin bestanden. Die belangte Behörde sehe daher keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes auch trotz der einschränkenden Betrachtung der Ausnahmebestimmung. Es gelte auch die Wertung des Gesetzgebers, Zeiten der Arbeitslosigkeit denen der unselbständigen Erwerbstätigkeit gleichzusetzen, "umzusetzen". Zur Anwendung der Übergangsbestimmung des Paragraph 262, Absatz 3, BSVG führte die belangte Behörde aus, dass die Voraussetzung des Paragraph 267, Absatz 5, BSVG vorliege. Zum Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 262, Absatz 3, BSVG auch nach dem 25. August 2001 sei darauf hinzuweisen, dass diese Norm als Übergangs- und Ausnahmebestimmung "schon vom Grundsatz her restriktiv auszulegen" sei. Voraussetzung der Anwendung dieser Bestimmung sei, dass im wesentlichen Sachverhalt keine Änderung eintrete. Dabei sei gesetzlich normiert, dass der Bezug von Arbeitslosengeld nicht als Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes gelte. Im gegenständlichen Fall hätte auch ab 25. August 2001 Arbeitslosengeld gebührt, wenn nicht die Leistungspflicht des Arbeitsmarktservice durch einen Auslandsaufenthalt vorübergehend weggefallen wäre (Ruhen der Leistung). Ein Krankenversicherungsschutz habe nach Paragraph 122, ASVG weiterhin bestanden. Die belangte Behörde sehe daher keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes auch trotz der einschränkenden Betrachtung der Ausnahmebestimmung. Es gelte auch die Wertung des Gesetzgebers, Zeiten der Arbeitslosigkeit denen der unselbständigen Erwerbstätigkeit gleichzusetzen, "umzusetzen".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde der Sozialversicherungsanstalt der Bauern. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und erklärt, von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand zu nehmen. Die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt hat im Hinblick auf das mittlerweile ergangene Erkenntnis vom 19. März 2003, Zl. 2000/08/0217, eine Äußerung erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Es ist nicht strittig, dass der Mitbeteiligte einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf seine Rechnung und Gefahr führt und dass bei ihm an sich die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 BSVG auf Grund der durch die 21. Novelle zum BSVG eingetretenen Gesetzesänderungen vorliegen. Strittig ist, ob der Mitbeteiligte auf Grund einer bestehenden Pflichtversicherung seiner Ehefrau in der Krankenversicherung nach dem ASVG auch über den 25. Juli 2001 hinaus (weiterhin) von der Krankenversicherung nach dem BSVG ausgenommen ist. Es ist nicht strittig, dass der Mitbeteiligte einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf seine Rechnung und Gefahr führt und dass bei ihm an sich die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, BSVG auf Grund der durch die 21. Novelle zum BSVG eingetretenen Gesetzesänderungen vorliegen. Strittig ist, ob der Mitbeteiligte auf Grund einer bestehenden Pflichtversicherung seiner Ehefrau in der Krankenversicherung nach dem ASVG auch über den 25. Juli 2001 hinaus (weiterhin) von der Krankenversicherung nach dem BSVG ausgenommen ist.

Die in diesem Zusammenhang maßgebende Bestimmung des § 5 Abs. 2 Z. 4 BSVG in der zuletzt in Geltung gestandenen, ab 1. Jänner 1998 geltenden Fassung lautete: Die in diesem Zusammenhang maßgebende Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, BSVG in der zuletzt in Geltung gestandenen, ab 1. Jänner 1998 geltenden Fassung lautete:

  1. "(2)Absatz 2,Von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung sind überdies ausgenommen:

...

4. der Ehegatte einer Person, die auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften, ausgenommen die Bestimmungen des § 68 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 und des § 47 Heeresversorgungsgesetz, in der Krankenversicherung pflichtversichert ist oder Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld hat, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder die auf Rechnung eines Krankenversicherungsträgers nach anderer bundesgesetzlicher Vorschrift in Anstaltspflege steht. Hiebei kommt jedoch nur ein Ehegatte in Betracht, der nicht dem in § 78 Abs. 6 angeführten Personenkreis angehört." 4. der Ehegatte einer Person, die auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften, ausgenommen die Bestimmungen des Paragraph 68, Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 und des Paragraph 47, Heeresversorgungsgesetz, in der Krankenversicherung pflichtversichert ist oder Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld hat, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder die auf Rechnung eines Krankenversicherungsträgers nach anderer bundesgesetzlicher Vorschrift in Anstaltspflege steht. Hiebei kommt jedoch nur ein Ehegatte in Betracht, der nicht dem in Paragraph 78, Absatz 6, angeführten Personenkreis angehört."

Die 21. Novelle zum BSVG hat im Abschnitt I u.a. § 5 Abs. 2 Z. 4 BSVG mit Ablauf des 31. Dezember 1998 aufgehoben (§ 262 Abs. 2 Z. 2 BSVG). Die gleichzeitig mit der Aufhebung in Kraft getretene Übergangsbestimmung des § 262 Abs. 3 BSVG hiezu lautet: Die 21. Novelle zum BSVG hat im Abschnitt römisch eins u.a. Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, BSVG mit Ablauf des 31. Dezember 1998 aufgehoben (Paragraph 262, Absatz 2, Ziffer 2, BSVG). Die gleichzeitig mit der Aufhebung in Kraft getretene Übergangsbestimmung des Paragraph 262, Absatz 3, BSVG hiezu lautet:

"Personen, die am 31. Dezember 1998 gemäß § 5 Abs. 2 Z. 4 oder als Ehegatten gemäß § 5 Abs. 2 Z. 2 von der Krankenversicherung ausgenommen waren, bleiben ausgenommen, solange jener Sachverhalt unverändert bleibt, der für die Ausnahme von der Krankenversicherung am 31. Dezember 1997 maßgeblich war. Dabei gilt der Anfall einer Pension nach diesem Bundesgesetz bzw. der Bezug eines Arbeitslosengeldes nicht als Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes." "Personen, die am 31. Dezember 1998 gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, oder als Ehegatten gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, von der Krankenversicherung ausgenommen waren, bleiben ausgenommen, solange jener Sachverhalt unverändert bleibt, der für die Ausnahme von der Krankenversicherung am 31. Dezember 1997 maßgeblich war. Dabei gilt der Anfall einer Pension nach diesem Bundesgesetz bzw. der Bezug eines Arbeitslosengeldes nicht als Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes."

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19. März 2003, Zl. 2000/08/0217, ausgesprochen, dass der Grund für die Ausnahmebestimmung des § 5 Abs. 2 Z. 4 BSVG nicht das Bestehen einer Pflichtversicherung des anderen Ehepartners in der Krankenversicherung gewesen sei, sondern das Bestehen eines daraus abgeleiteten Leistungsanspruches für die (z.B. in der Landwirtschaft tätige) Ehefrau als "mitversicherte Angehörige". Dies ergebe sich nicht nur aus den Materialien zur Vorgängerbestimmung des § 3 Z. 6 B-KVG (784 Blg. NR X. GP, 45), sondern habe überdies jedenfalls in der zuletzt in Geltung gestandenen Fassung des § 5 Abs. 2 Z. 4 BSVG auch im Gesetz insoweit einen Ausdruck gefunden, als im letzten Satz der Gesetzesstelle klargestellt wurde, dass die Ausnahme nur für jene Ehepartner gelte, die tatsächlich als Angehörige leistungsberechtigt seien (wozu nicht der in § 78 Abs. 6 BSVG genannte Personenkreis gehöre). Mit der Anknüpfung an die Pflichtversicherung des Ehepartners in der Krankenversicherung meine der Gesetzgeber daher in Wahrheit die (in aller Regel ohnehin deckungsgleiche) Leistungsberechtigung aus der Krankenversicherung des Ehepartners, die auch allein geeignet sei, überhaupt eine Verbindung zwischen der Krankenversicherung des Ehemannes und der in der Landwirtschaft tätigen Ehefrau herzustellen, welche die Ausnahme aus der Pflichtversicherung der Letztgenannten sachlich zu rechtfertigen vermochte; auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19. März 2003, Zl. 2000/08/0217, ausgesprochen, dass der Grund für die Ausnahmebestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, BSVG nicht das Bestehen einer Pflichtversicherung des anderen Ehepartners in der Krankenversicherung gewesen sei, sondern das Bestehen eines daraus abgeleiteten Leistungsanspruches für die (z.B. in der Landwirtschaft tätige) Ehefrau als "mitversicherte Angehörige". Dies ergebe sich nicht nur aus den Materialien zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 3, Ziffer 6, B-KVG (784 Blg. NR römisch zehn. GP, 45), sondern habe überdies jedenfalls in der zuletzt in Geltung gestandenen Fassung des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, BSVG auch im Gesetz insoweit einen Ausdruck gefunden, als im letzten Satz der Gesetzesstelle klargestellt wurde, dass die Ausnahme nur für jene Ehepartner gelte, die tatsächlich als Angehörige leistungsberechtigt seien (wozu nicht der in Paragraph 78, Absatz 6, BSVG genannte Personenkreis gehöre). Mit der Anknüpfung an die Pflichtversicherung des Ehepartners in der Krankenversicherung meine der Gesetzgeber daher in Wahrheit die (in aller Regel ohnehin deckungsgleiche) Leistungsberechtigung aus der Krankenversicherung des Ehepartners, die auch allein geeignet sei, überhaupt eine Verbindung zwischen der Krankenversicherung des Ehemannes und der in der Landwirtschaft tätigen Ehefrau herzustellen, welche die Ausnahme aus der Pflichtversicherung der Letztgenannten sachlich zu rechtfertigen vermochte; auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen.

Nach dem Sachverhalt des genannten Erkenntnisses vom 19. März 2003 bewirtschaftete die (damalige) Mitbeteiligte einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr. Ihr Ehemann, der in der Krankenversicherung nach dem ASVG pflichtversichert war, bezog bis Freitag, den 9. April 1999, Krankengeld. Nach dem Wochenende, also am darauf folgenden Montag, dem 12. April 1999, war er erneut nach dem ASVG pflichtversichert. Hiezu führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass auch während des Wochenendes gemäß § 122 Abs. 1 ASVG eine Leistungsberechtigung aus der Krankenversicherung des Ehemannes für die Mitbeteiligte bestanden habe. Eine für die Ausnahme aus der Pflichtversicherung maßgebliche Änderung des Sachverhaltes im Sinne des § 262 Abs. 3 BSVG sei daher nicht eingetreten. Der am 31. Dezember 1997 gegebene, die Ausnahme aus der Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 2 Z. 4 BSVG begründende Sachverhalt liege daher so lange vor, als die Leistungsberechtigung aus der Krankenversicherung des Ehemannes andauere. Nach dem Sachverhalt des genannten Erkenntnisses vom 19. März 2003 bewirtschaftete die (damalige) Mitbeteiligte einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr. Ihr Ehemann, der in der Krankenversicherung nach dem ASVG pflichtversichert war, bezog bis Freitag, den 9. April 1999, Krankengeld. Nach dem Wochenende, also am darauf folgenden Montag, dem 12. April 1999, war er erneut nach dem ASVG pflichtversichert. Hiezu führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass auch während des Wochenendes gemäß Paragraph 122, Absatz eins, ASVG eine Leistungsberechtigung aus der Krankenversicherung des Ehemannes für die Mitbeteiligte bestanden habe. Eine für die Ausnahme aus der Pflichtversicherung maßgebliche Änderung des Sachverhaltes im Sinne des Paragraph 262, Absatz 3, BSVG sei daher nicht eingetreten. Der am 31. Dezember 1997 gegebene, die Ausnahme aus der Pflichtversicherung nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, BSVG begründende Sachverhalt liege daher so lange vor, als die Leistungsberechtigung aus der Krankenversicherung des Ehemannes andauere.

In seinem Erkenntnis vom 29. Juni 2005, Zl. 2001/08/0157, hat der Verwaltungsgerichtshof auch den Fortbestand einer Anspruchsberechtigung aus der Krankenversicherung nach § 122 Abs. 2 Z. 2 ASVG als ausreichend erachtet: Diese liegt vor, wenn die leistungsberechtigte Person innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Ausscheiden aus der durch eine Beschäftigung begründeten Pflichtversicherung mindestens 26 Wochen oder unmittelbar vorher mindestens 6 Wochen versichert war und zugleich nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung erwerbslos geworden ist und der Versicherungsfall während der Erwerbslosigkeit und binnen drei Wochen nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung eintritt. Unter Erwerbslosigkeit ist nach § 122 Abs. 4 ASVG auch eine Beschäftigung zu verstehen, bei welcher das Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. In seinem Erkenntnis vom 29. Juni 2005, Zl. 2001/08/0157, hat der Verwaltungsgerichtshof auch den Fortbestand einer Anspruchsberechtigung aus der Krankenversicherung nach Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG als ausreichend erachtet: Diese liegt vor, wenn die leistungsberechtigte Person innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Ausscheiden aus der durch eine Beschäftigung begründeten Pflichtversicherung mindestens 26 Wochen oder unmittelbar vorher mindestens 6 Wochen versichert war und zugleich nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung erwerbslos geworden ist und der Versicherungsfall während der Erwerbslosigkeit und binnen drei Wochen nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung eintritt. Unter Erwerbslosigkeit ist nach Paragraph 122, Absatz 4, ASVG auch eine Beschäftigung zu verstehen, bei welcher das Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat dies in seinem Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2003/08/0072, auch auf einen Fall der Unterbrechung eines Bezuges von Arbeitslosengeld übertragen. Eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts im Sinne des § 262 Abs. 3 BSVG liegt daher - fallbezogen - so lange nicht vor, als die Leistungsberechtigung aus der Krankenversicherung der Ehefrau des Mitbeteiligten ohne Unterbrechung andauert. Der Verwaltungsgerichtshof hat dies in seinem Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2003/08/0072, auch auf einen Fall der Unterbrechung eines Bezuges von Arbeitslosengeld übertragen. Eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts im Sinne des Paragraph 262, Absatz 3, BSVG liegt daher - fallbezogen - so lange nicht vor, als die Leistungsberechtigung aus der Krankenversicherung der Ehefrau des Mitbeteiligten ohne Unterbrechung andauert.

Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe sind gemäß § 40 Abs. 1 AlVG jedoch nur "während des Leistungsbezuges" bei der Gebietskrankenkasse ihres Wohnortes krankenversichert. Für diese Versicherung gelten nach dem zweiten Satz der zitierten Gesetzesstelle Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe sind gemäß Paragraph 40, Absatz eins, AlVG jedoch nur "während des Leistungsbezuges" bei der Gebietskrankenkasse ihres Wohnortes krankenversichert. Für diese Versicherung gelten nach dem zweiten Satz der zitierten Gesetzesstelle

"die Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die gesetzliche Krankenversicherung für Pflichtversicherte, soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen abweichendes ergibt".

Die Ehefrau des Mitbeteiligten war im Zeitraum vom 25. August bis 1. September 2001 nicht "Bezieher von Arbeitslosengeld" im Sinne des § 40 Abs. 1 AlVG, weil dieser Anspruch gemäß § 16 Abs. 1 lit. g AlVG infolge eines Auslandsaufenthaltes geruht hat. Sie unterlag daher in diesem Zeitraum nicht der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung im Sinne des § 40 AlVG. Eine Fortsetzung der Anspruchsberechtigung für einen bestimmten Zeitraum, wie er seit der Novelle BGBl. I Nr. 77/2004 in § 40 Abs. 3 AlVG normiert ist, war im hier zu beurteilenden Zeitraum im Gesetz noch nicht vorgesehen. Die Ehefrau des Mitbeteiligten war im Zeitraum vom 25. August bis 1. September 2001 nicht "Bezieher von Arbeitslosengeld" im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, AlVG, weil dieser Anspruch gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, AlVG infolge eines Auslandsaufenthaltes geruht hat. Sie unterlag daher in diesem Zeitraum nicht der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung im Sinne des Paragraph 40, AlVG. Eine Fortsetzung der Anspruchsberechtigung für einen bestimmten Zeitraum, wie er seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004, in Paragraph 40, Absatz 3, AlVG normiert ist, war im hier zu beurteilenden Zeitraum im Gesetz noch nicht vorgesehen.

Die belangte Behörde hat auch im vorliegenden Fall eine unveränderte Fortdauer des Krankenversicherungsschutzes während der Unterbrechung des Bezuges von Arbeitslosengeld "nach § 122 ASVG" angenommen. Abgesehen davon, dass die belangte Behörde dazu zumindest Feststellungen über das Vorliegen der in dieser Gesetzesstelle genannten Anspruchsvoraussetzungen einer Mindestdauer der Versicherung zu treffen gehabt hätte, übersieht sie, dass § 122 Abs. 4 zweiter Satz ASVG anordnet, dass Leistungen nach Abs. 2 Z. 2 u.a. dann nicht gewährt werden, wenn sich die betreffende Person ins Ausland begibt, es sei denn, es handelt sich um ein Land, für welches in der VO (EWG) 1408/71 oder in einem besonderen zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen anderes gesagt wird (so das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2003/08/0072 mwH). Ob letzteres der Fall ist, lässt sich den vorgelegten Verwaltungsakten aber nicht entnehmen. Die belangte Behörde hat auch im vorliegenden Fall eine unveränderte Fortdauer des Krankenversicherungsschutzes während der Unterbrechung des Bezuges von Arbeitslosengeld "nach Paragraph 122, ASVG" angenommen. Abgesehen davon, dass die belangte Behörde dazu zumindest Feststellungen über das Vorliegen der in dieser Gesetzesstelle genannten Anspruchsvoraussetzungen einer Mindestdauer der Versicherung zu treffen gehabt hätte, übersieht sie, dass Paragraph 122, Absatz 4, zweiter Satz ASVG anordnet, dass Leistungen nach Absatz 2, Ziffer 2, u.a. dann nicht gewährt werden, wenn sich die betreffende Person ins Ausland begibt, es sei denn, es handelt sich um ein Land, für welches in der VO (EWG) 1408/71 oder in einem besonderen zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen anderes gesagt wird (so das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2003/08/0072 mwH). Ob letzteres der Fall ist, lässt sich den vorgelegten Verwaltungsakten aber nicht entnehmen.

Da diesbezügliche Feststellungen unterblieben sind, weil die belangte Behörde die Rechtslage verkannt hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes; dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Da diesbezügliche Feststellungen unterblieben sind, weil die belangte Behörde die Rechtslage verkannt hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes; dieser war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 14. September 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003080109.X00

Im RIS seit

20.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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