RS Vwgh 2005/6/29 2001/08/0157

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Veröffentlicht am 29.06.2005
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §122 Abs1 litb;
ASVG §122 Abs2 Z2;
ASVG §122 Abs4;
ASVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Die Definition der Erwerbslosigkeit in § 122 Abs. 4 setzt offenbar mehrere Beschäftigungsverhältnisse voraus, von denen eines zu einem Ende der Pflichtversicherung führt. Damit ist einerseits klargestellt, dass Erwerbslosigkeit nicht erst dann vorliegt, wenn überhaupt keine Beschäftigung ausgeübt wird, sondern schon dann, wenn aus einer Beschäftigung kein höheres Entgelt als die "Bagatellgrenze" erzielt wird. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass eine den Leistungsanspruch durch drei Wochen wahrende Erwerbslosigkeit im Sinne dieser Bestimmung umso mehr auch dann vorliegt, wenn in einer Beschäftigung gemäß § 4 Abs. 2 ASVG die Pflichtversicherung mangels Entgeltanspruch nach Erschöpfung des Fortzahlungsanspruchs im Krankheitsfall nicht mehr besteht, das Krankengeld durch Versagung wegfällt und damit der Leistungsanspruch gemäß § 122 Abs. 1 lit. b ASVG nicht gegeben ist, aber weder aus dem aufrechten Beschäftigungsverhältnis noch aus einer anderen Beschäftigung ein Entgelt erzielt wird, und zwar für die Dauer von drei Wochen ab Beendigung der Pflichtversicherung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001080157.X02

Im RIS seit

16.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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