Begründung: Die Kläger sind jeweils Wohnungseigentümer des Hauses Block C mit der Adresse ***** in I*****. Die gesamte Liegenschaft EZ 1491 GB ***** besteht aus drei Wohnhäusern, nämlich dem Block A *****, dem Block B ***** und Block C *****. Die Beklagte war Alleineigentümerin der Liegenschaft, hat in den 1970er Jahren die Wohnhäuser auf der Liegenschaft als Bauträgerin errichtet und an die Käufer der Wohnungseigentumseinheiten verkauft. Ihr selbst verblieben noch insgesamt 34 Wohn... mehr lesen...
Begründung: Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR nicht übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur Frage des Beginns der Präklusionsfrist für Betriebskosten nach dem MRG im Falle des Bestehens von Wohnungseigentum an der vermieteten Wohnung keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege. Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs des Antragsgegners wegen Mangelhaftigkeit... mehr lesen...
Begründung: Die Erstantragsgegnerin und die Zweitantragsgegnerin sind Miteigentümerinnen der Liegenschaft *****. Mit den Anteilen der Erstantragsgegnerin ist unter anderem Wohnungseigentum an der Wohnung Top 15 verbunden, mit jenen der Zweitantragsgegnerin Wohnungseigentum am Geschäftslokal Top Nr 4/5. Wohnungseigentum wurde 2001 begründet. Die Erstantragstellerin ist seit 1994 Hauptmieterin der Objekte Top 4, 4a und 5, der Zweitantragsteller ist Mieter der Top Nr 15, wobei sein Mie... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die (einzigen) Miteigentümer der Liegenschaft. Beide sind Wohnungseigentümer je einer Wohnung (102/427 bzw 103/427-Anteile), je einer Garage (je 15/427-Anteile) und je eines Wirtschaftsraums (20/427 bzw 12/427-Anteile) jeweils im „Haus 6". Die Antragsgegnerin ist weiters Wohnungseigentümerin einer Schwimmhalle (160/427-Anteile) in einem räumlich vom Wohnhaus getrennten Objekt. Der Antragsteller begehrte - soweit im Revisio... mehr lesen...
Norm: WEG 2002 §32 Abs1WRN 1997 allg
Rechtssatz: Mit Ablauf des Abrechnungsjahres, in dem das letzte Altmietverhältnis endet, verliert der „partielle Nutzflächenschlüssel" des § 32 Abs 1 Satz 2 WEG 2002 automatisch seine Geltung. Einer Vereinbarung nach § 32 Abs 2 WEG 2002 bedarf es dazu nicht. In der auf die Auflösung des letzten Altmietvertrags folgenden Abrechnungsperiode ist vielmehr - sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurd... mehr lesen...
Norm: WEG 2002 §24 Abs3WEG 2002 §32 Abs1
Rechtssatz: § 24 Abs 3 WEG 2002 deckt den Umstand, dass zum „wirtschaftlichen Nachteil" eines Wohnungseigentümers eine Klagsführung gegen ihn beschlossen werden kann, und damit auch, dass der beklagte Wohnungseigentümer anteilig mit den Kosten der Klagsführung belastet wird. Entscheidungstexte 5 Ob 281/07w Entscheidungstext OGH 08.01.2008 5... mehr lesen...
Norm: ABGB §431ABGB §438ABGB §440GBG §29GBG §94 Abs1 Z1 BGBG §128WEG 2002 §27WEG 2002 §27 Abs2WEG 2002 §32 Abs1
Rechtssatz: Ist der Bestand des Eigentumsrechts in einem Grundbuchsverfahren zu einem Zeitpunkt Vorfrage, zu dem um die Verbücherung bereits angesucht, diese aber noch nicht bewilligt ist, ist in richtigem Verständnis des § 29 GBG auf den Zustand der begehrten Erledigung abzustellen. Der Erwerber hat bereits durch die Präsentation sei... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §19 Abs1WEG 2002 §32 Abs1
Rechtssatz: Stromkosten für in Sondernutzung bzw im Wohnungseigentum stehende Garagen und Abstellplätze sind keine Aufwendungen "für die Liegenschaft", weil sie keine allgemeinen Teile betreffen. Dass sie trotz vorhandenen Subzählers nicht ermittelt wurden, lässt keine andere Beurteilung zu. Diesfalls ist die Höhe nach § 273 ZPO zu ermitteln. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §19 Abs1WEG 2003 §32 Abs1
Rechtssatz: Zum gesetzlichen Aufgabenbereich des Wohnungseigentumsverwalters gehört nicht die Verwaltung vermieteter Eigentumswohnungen. Hiefür auflaufende Kosten sind keine Liegenschaftsaufwendungen im Sinn des § 19 Abs 1 WEG 1975. Dasselbe gilt auch für die Verwaltung von Garagen und Abstellplätzen. Die dafür aufgelaufenen Verwaltungskosten sind ausschließlich dem betreffenden Wohnungseigentümer bzw Nu... mehr lesen...
Norm: MRG §3WEG 1975 §13 Abs3WEG 1975 §14 Abs1 Z1WEG 2002 §16 Abs2WEG 2002 §16 Abs3WEG 2002 §28 Abs1WEG 2002 §28 Abs1 Z1WEG 2002 §32 Abs1
Rechtssatz: Eine Erhaltungspflicht im Sinn des § 14 Abs 1 WEG kommt im Bereich des Wohnungseigentumszubehörs nur dann in Betracht, wenn es um die Behebung ernster Schäden des Hauses geht (§ 3 Abs 1 Z 2 MRG) oder eine allgemeine Funktion für das Haus selbst oder andere Objekte erfüllt wird (so schon MietSlg 38... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §3 Abs2 Z1WEG 1975 §13 Abs2WEG 1975 §14WEG 1975 §19WEG 1975 §20WEG 2002 §32 Abs1
Rechtssatz: Eine Neufestsetzung der Nutzwerte müsste nach § 3 Abs 2 Z 1 WEG automatisch zu einer Änderung des Verteilungsschlüssels nach § 19 Abs 1 WEG führen, weil sich Anteile der Miteigentümer und Wohnungseigentümer geändert haben; nach Ansicht des erkennenden Senates gebieten es jedoch Argumente der Rechtssicherheit, den Verteilungsschlüssel - au... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §3 Abs2 Z1WEG 1975 §12 Abs3WEG 1975 §19WEG 2002 §24 Abs4WEG 2002 §32 Abs1
Rechtssatz: Zu Recht weisen Faistenberger/Barta/Call auf die Problematik hin, die mit der Rückwirkung einer Nutzwertänderung auf die Willensbildung der Wohnungseigentumsgemeinschaft verbunden wäre. Wegen eben dieser Problematik wäre möglicherweise sogar die Rückwirkung einer Grundbuchsberechtigung in dem in § 12 Abs 3 WEG normierten Ausnahmsfall in Frage zu... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §19 Abs1 Z1WEG 2002 §32 Abs1WEG 2002 §32 Abs5WEG 2002 §32 Abs6
Rechtssatz: Das Miteigentum und Wohnungseigentum begründet Gemeinschaft und es kommt nicht darauf an, ob die einzelne Erhaltungsarbeit jedem Beitragspflichtigen zugute kommt. Diese einen durch den Außerstreitrichter festzusetzenden abweichenden Verteilungsschlüssel rechtfertigende Unterscheidung kennt das Gesetz für die Anlagen mit ungleicher Nutzungsmöglichkeit, aber... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 C1ABGB §833 C2ABGB §834ABGB §837 AABGB §839 AWEG §14 Abs1WEG §17WEG §19 Abs1WEG 2002 §28 Abs1 Z1WEG 2002 §32 Abs1
Rechtssatz: Sowohl nach dem 16. HptSt d ABGB als auch nach den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes (§ 19 Abs 1 WEG 1975, § 8 Abs 1 WEG 1948, § 839 ABGB) sind die Aufwendungen für die gemeinsame Liegenschaft von den Miteigentümern nach ihren Anteilen zu tragen. Vom gesetzlichen Aufteilungsschlüssel kann jedoch ... mehr lesen...