RS OGH 2003/4/8 5Ob37/03g

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Veröffentlicht am 08.04.2003
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Norm

WEG 1975 §19 Abs1
WEG 2003 §32 Abs1

Rechtssatz

Zum gesetzlichen Aufgabenbereich des Wohnungseigentumsverwalters gehört nicht die Verwaltung vermieteter Eigentumswohnungen. Hiefür auflaufende Kosten sind keine Liegenschaftsaufwendungen im Sinn des § 19 Abs 1 WEG 1975. Dasselbe gilt auch für die Verwaltung von Garagen und Abstellplätzen. Die dafür aufgelaufenen Verwaltungskosten sind ausschließlich dem betreffenden Wohnungseigentümer bzw Nutzungsberechtigten anzulasten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117888

Dokumentnummer

JJR_20030408_OGH0002_0050OB00037_03G0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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