RS OGH 1999/9/28 5Ob249/99z, 5Ob173/01d, 5Ob223/07s, 5Ob154/08w, 5Ob107/09k, 5Ob109/10f, 5Ob170/11b,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.1999
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Norm

MRG §3
WEG 1975 §13 Abs3
WEG 1975 §14 Abs1 Z1
WEG 2002 §16 Abs2
WEG 2002 §16 Abs3
WEG 2002 §28 Abs1
WEG 2002 §28 Abs1 Z1
WEG 2002 §32 Abs1

Rechtssatz

Eine Erhaltungspflicht im Sinn des § 14 Abs 1 WEG kommt im Bereich des Wohnungseigentumszubehörs nur dann in Betracht, wenn es um die Behebung ernster Schäden des Hauses geht (§ 3 Abs 1 Z 2 MRG) oder eine allgemeine Funktion für das Haus selbst oder andere Objekte erfüllt wird (so schon MietSlg 38.659: undicht gewordene Terrasse; 39.619: Undichtheit einer Gasleitung). Dient aber eine Einrichtung, deren Erhaltungspflicht in Frage steht - ausschließlich einem Miteigentümer und Wohnungseigentümer und befindet sie sich innerhalb des Bereichs des Zubehörwohnungseigentums, so steht seine alleinige Erhaltungspflicht außer Frage, sofern nicht ein ernster Schaden des Hauses damit verbunden ist. Hier: Pergola.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 249/99z
    Entscheidungstext OGH 28.09.1999 5 Ob 249/99z
  • 5 Ob 173/01d
    Entscheidungstext OGH 09.10.2001 5 Ob 173/01d
    nur: Eine Erhaltungspflicht im Sinn des § 14 Abs 1 WEG kommt im Bereich des Wohnungseigentumszubehörs nur dann in Betracht, wenn es um die Behebung ernster Schäden des Hauses geht oder eine allgemeine Funktion für das Haus selbst oder andere Objekte erfüllt wird. (T1)
    Veröff: SZ 74/170
  • 5 Ob 223/07s
    Entscheidungstext OGH 06.11.2007 5 Ob 223/07s
    Vgl auch; Beisatz: Voraussetzung der Bewilligung einer Änderung im Sinn des § 16 Abs 2 WEG ist, dass der Änderungswillige die Kosten der Änderung aus Eigenem bestreitet. Wenn nur der änderungswillige Wohnungseigentümer selbst die von ihm geschaffene Einrichtung benützt und keine Benützungsrechte anderer Wohnungseigentümer vorgesehen sind, hat selbstverständlich der die Änderung durchführende Wohnungseigentümer nicht nur die Kosten der Änderung selbst, sondern auch die Kosten des Betriebs allein zu tragen. (T2)
  • 5 Ob 154/08w
    Entscheidungstext OGH 04.11.2008 5 Ob 154/08w
    Vgl; Beisatz: Bei der Beurteilung, was im Einzelnen zu dieser „Außenhaut" gehört, hat die Rechtsprechung bislang neben räumlichen, auch (ansatzweise) funktionelle (wertende) Kriterien einfließen lassen. (T3)
    Beisatz: Gerade bei Bereichen, die die räumliche Grenze zwischen Wohnungseigentumsobjekt und allgemeinen Teilen betreffen, können sich Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben. Insbesondere Arbeiten an Balkonen und Terrassen stellen solche Grenzfälle dar, die einer Einzelfallbeurteilung bedürfen, die sich vornehmlich an der Art und Funktion der zu sanierenden Bereiche orientiert. (T4)
  • 5 Ob 107/09k
    Entscheidungstext OGH 07.07.2009 5 Ob 107/09k
    Vgl; Beisatz: Zu den Aufwendungen für die Liegenschaft im Sinn des § 32 Abs 1 WEG 2002 gehören Erhaltungskosten der Liegenschaft, der darauf errichteten Gebäude und dort befindlicher Anlagen (nur) insoweit, als sich diese auf allgemeine Teile der Liegenschaft oder gemeinschaftliche Anlagen beziehen und nicht unmittelbar dem einzelnen Wohnungseigentümer für die Instandhaltung und Wartung seines Objekts zuzuordnen sind. (T5)
  • 5 Ob 109/10f
    Entscheidungstext OGH 23.09.2010 5 Ob 109/10f
    Vgl; Beisatz: Bei einer Stapelparkanlage (Parkwippe) fallen die Stellflächen grundsätzlich (soferne nicht die Voraussetzungen nach § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 vorliegen) in die Erhaltungspflicht des jeweils betroffenen Wohnungseigentümers, während der Wippmechanismus als allgemeiner Teil von der Eigentümergemeinschaft zu erhalten ist. Von den im § 32 Abs 1 WEG 2002 genannten Aufwendungen für die Liegenschaft sind daher grundsätzlich nur jene für den Wippmechanismus (samt den dafür in Anspruch genommenen Räumlichkeiten) umfasst, nicht jedoch jene für die Stellflächen selbst. (T6)
  • 5 Ob 170/11b
    Entscheidungstext OGH 13.12.2011 5 Ob 170/11b
    Vgl; Auch Beis wie T3; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Die Behebung eines ernsten Schadens iSd § 28 Abs 1 Z 1 WEG des Hauses oder an einem Wohnungseigentumsobjekt ist stets ordentliche Verwaltung und fällt damit in die Zuständigkeit der Eigentümergemeinschaft, die dafür auch zahlungspflichtig ist. (T7)
    Beisatz: Ein ernster Schaden iSd § 28 Abs 1 Z 1 WEG liegt jedenfalls dann vor, wenn einem Menschen nach herrschender Auffassung die Benützung eines Raumes nicht mehr zugemutet werden kann. Darunter fallen jedenfalls Feuchtigkeitsschäden. Liegt ein ernster Schaden vor, fällt nicht nur die bloße Schadensbehebung, sondern die gesamte Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustands in die Zuständigkeit der Gemeinschaft, und zwar unabhängig von den Zulässigkeitsvoraussetzungen für Änderungen nach § 16 Abs 2 WEG. (T8)
  • 5 Ob 230/13d
    Entscheidungstext OGH 13.03.2014 5 Ob 230/13d
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Eine Heizungspumpe im Vorhaus der Anlage als Teil des Technik? und Verteilerkastens fällt in die Erhaltungspflicht der Eigentümergemeinschaft nach § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002. (T9)
  • 6 Ob 3/14f
    Entscheidungstext OGH 29.06.2015 6 Ob 3/14f
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T8
  • 5 Ob 188/15f
    Entscheidungstext OGH 30.10.2015 5 Ob 188/15f
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 5 Ob 15/18v
    Entscheidungstext OGH 13.03.2018 5 Ob 15/18v
    Vgl auch
  • 6 Ob 101/18y
    Entscheidungstext OGH 28.06.2018 6 Ob 101/18y
    Vgl auch
  • 5 Ob 142/19x
    Entscheidungstext OGH 24.09.2019 5 Ob 142/19x
    Vgl; Beis wie T7
  • 5 Ob 177/19v
    Entscheidungstext OGH 16.01.2020 5 Ob 177/19v
    Vgl; Beis wie T6
  • 5 Ob 212/20t
    Entscheidungstext OGH 01.03.2021 5 Ob 212/20t
    Vgl; Beis wie T8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112445

Im RIS seit

28.10.1999

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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