RS OGH 2008/1/22 5Ob213/07w, 5Ob255/12d

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Veröffentlicht am 22.01.2008
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Norm

WEG 2002 §32 Abs1
WRN 1997 allg

Rechtssatz

Mit Ablauf des Abrechnungsjahres, in dem das letzte Altmietverhältnis endet, verliert der „partielle Nutzflächenschlüssel" des § 32 Abs 1 Satz 2 WEG 2002 automatisch seine Geltung. Einer Vereinbarung nach § 32 Abs 2 WEG 2002 bedarf es dazu nicht. In der auf die Auflösung des letzten Altmietvertrags folgenden Abrechnungsperiode ist vielmehr - sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde - der wohnrechtliche Verteilungsschlüssel des § 32 Abs 1 Satz 1 WEG 2002 maßgeblich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123185

Im RIS seit

21.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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