RS OGH 2003/4/8 5Ob37/03g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.2003
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Norm

WEG 1975 §19 Abs1
WEG 2002 §32 Abs1

Rechtssatz

Stromkosten für in Sondernutzung bzw im Wohnungseigentum stehende Garagen und Abstellplätze sind keine Aufwendungen "für die Liegenschaft", weil sie keine allgemeinen Teile betreffen. Dass sie trotz vorhandenen Subzählers nicht ermittelt wurden, lässt keine andere Beurteilung zu. Diesfalls ist die Höhe nach § 273 ZPO zu ermitteln.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117887

Dokumentnummer

JJR_20030408_OGH0002_0050OB00037_03G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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