Norm
WEG 1975 §19 Abs1Rechtssatz
Stromkosten für in Sondernutzung bzw im Wohnungseigentum stehende Garagen und Abstellplätze sind keine Aufwendungen "für die Liegenschaft", weil sie keine allgemeinen Teile betreffen. Dass sie trotz vorhandenen Subzählers nicht ermittelt wurden, lässt keine andere Beurteilung zu. Diesfalls ist die Höhe nach § 273 ZPO zu ermitteln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117887Dokumentnummer
JJR_20030408_OGH0002_0050OB00037_03G0000_001