RS OGH 2025/6/3 5Ob42/24y; 5Ob127/24y

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Veröffentlicht am 18.12.2024
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Rechtssatz

Einer Vereinbarung nach § 32 Abs 2 WEG 2002 kommt gegenüber dem subsidiär geltenden gesetzlichen Aufteilungsschlüssel des § 32 Abs 1 WEG 2002 der Vorrang zu. Das gilt auch für die besondere gesetzliche Aufteilungsregel des § 32 Abs 1 Satz 2 WEG 2002 bei Weiterbestehen auch nur eines Altmietverhältnisses. Auch im Altmiethaus (also in Gebäuden, in denen Wohnungseigentum begründet ist, aber noch vor Wohnungseigentumsbegründung abgeschlossene Miet- oder Nutzungsverhältnisse weiterbestehen) steht es den Wohnungseigentümern demnach frei, einen davon abweichenden Verteilungsschlüssel ohne Einbeziehung der Altmieter zu vereinbaren.Einer Vereinbarung nach Paragraph 32, Absatz 2, WEG 2002 kommt gegenüber dem subsidiär geltenden gesetzlichen Aufteilungsschlüssel des Paragraph 32, Absatz eins, WEG 2002 der Vorrang zu. Das gilt auch für die besondere gesetzliche Aufteilungsregel des Paragraph 32, Absatz eins, Satz 2 WEG 2002 bei Weiterbestehen auch nur eines Altmietverhältnisses. Auch im Altmiethaus (also in Gebäuden, in denen Wohnungseigentum begründet ist, aber noch vor Wohnungseigentumsbegründung abgeschlossene Miet- oder Nutzungsverhältnisse weiterbestehen) steht es den Wohnungseigentümern demnach frei, einen davon abweichenden Verteilungsschlüssel ohne Einbeziehung der Altmieter zu vereinbaren.

Entscheidungstexte

  • RS0135279">5 Ob 42/24y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.12.2024 5 Ob 42/24y
  • RS0135279">5 Ob 127/24y
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 03.06.2025 5 Ob 127/24y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135279

Im RIS seit

11.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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