Entscheidungsgründe: Der Kläger ist (schlichter) Miteigentümer einer Liegenschaft, auf der ein Mehrparteienwohnhaus errichtet ist. Im Gutsbestandsblatt der Liegenschaft ist die Vorbereitung der
Begründung: von Wohnungseigentum angemerkt. Mit Vertrag vom 14. 12. 2005 verkaufte der Kläger 33/1307 seiner ideellen Anteile an Ernst P. zum Zweck der
Begründung: von Wohnungseigentum an der bestehenden Wohnung top Nr 3; gleichzeitig erteilte er dem Käufer die Zusage der Einräumung des Wohnung... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien sind die Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** GB *****. Auf dieser Liegenschaft befinden sich das Haus A*****straße ***** (Stiege 24) und das Haus Rudolf H*****-Gasse ***** (Stiege 25) mit jeweils 42 Wohnungseigentumsobjekten. Die Antragsteller sind die Wohnungseigentümer der im Erdgeschoß des Hauses A*****straße ***** gelegenen Wohnungen 1 bis 4 und 6 bis 9. Die Antragsteller begehren 1. die Neufestsetzung des die Liftkosten betreffenden ... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile sind zu jeweils 58/1286 Anteilen Miteigentümer einer Liegenschaft mit darauf errichtetem Zinshaus in 1030 Wien. Zu Gunsten des Klägers (B-LNR 27) ist ob dieser Liegenschaft bei den Miteigentumsanteilen B-LNR 11, 25 und 27 im Rang TZ 12570/98 die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts gemäß § 24a WEG 1975 an W 15 angemerkt. Die Wohnung Top 15 wurde dem Kläger zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt nach Abschluss des Kaufvertrags vom 23.... mehr lesen...
Norm: GBG §20 litbGBG §94 Z3 DWEG 2002 §2 Abs6WEG 2002 §37WEG 2002 §40 Abs2 Satz4
Rechtssatz: Schon aus dem Wortlaut des § 40 Abs 2 WEG2002 folgt, dass die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum nur „an den Erwerber des Rechts auf Einräumung des Wohnungseigentums übertragen werden" kann. Eine Übertragung nur der Anmerkung ist daher ausgeschlossen. Die Anmerkung der Übertragung des Rechts auf Wohnungseigentumseinräumung erfordert den zwei... mehr lesen...
Norm: WEG 2002 §2 Abs6WEG 2002 §38 Abs1 Z1WEG 2002 §56 Abs13
Rechtssatz: Auch die Unwirksamkeit von vor dem Inkrafttreten des WEG 2002 abgeschlossenen Vereinbarungen im Sinn des § 38 Abs 1 Z 1 WEG 2002 ist aufgrund der Übergangsbestimmung des § 56 Abs 13 WEG 2002 nach dem WEG 2002 zu beurteilen. Dabei richtet sich auch die Definition des Wohnungseigentumsorganisators nach der neuen Rechtslage, somit nach § 2 Abs 6 Satz 2 WEG 2002. ... mehr lesen...
Norm: BundesimmobilienG §4 Abs4WEG 2002 §2 Abs6B-VG Art7
Rechtssatz: § 4 Abs 4 des BundesimmobilienG idF vor der Novelle BGBl I Nr 71/2003 verschaffte den Mietern nicht mehr benötigter Wohnungen keinen unmittelbar durchsetzbaren subjektiven Rechtsanspruch auf Einräumung von Wohnungseigentum (vgl. RIS-Justiz RS0118843). Ein auf Einverleibung des Eigentums gerichtetes Begehren eines Mieters (Nutzers) war daher aus dieser Gesetzesbestimmung nie u... mehr lesen...
Norm: BundesimmobilienG §4 Abs4WEG 2002 §2 Abs6
Rechtssatz: § 4 Abs 4 BundesimmobilienG idF vor BGBl I 71/2003 macht einen Mieter nicht zum Wohnungseigentumsbewerber im Sinne des § 2 Abs 6 WEG 2002. Entscheidungstexte 5 Ob 296/03w Entscheidungstext OGH 10.02.2004 5 Ob 296/03w 5 Ob 297/03t Entscheidungstext OGH 10.02.2004 5 O... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §23 Abs1WEG 2002 §2 Abs6
Rechtssatz: Die Miteigentümerin einer Liegenschaft kann bereits als solche Wohnungseigentumsorganisatorin im Sinne des § 23 Abs 1 WEG (auch in der Fassung vor dem 3.WÄG) sein. Entscheidungstexte 5 Ob 2087/96i Entscheidungstext OGH 08.07.1997 5 Ob 2087/96i 5 Ob 412/97t Entscheidungstext OGH 10.03.... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §23 Abs1WEG 2002 §2 Abs6
Rechtssatz: Für die Qualifikation als Wohnungseigentumsorganisator ist es gleichgültig, ob der Wohnungseigentumsorganisator im eigenen Namen als selbständiger Bauherr oder im Namen der Wohnungseigentumswerber oder andere Wohnungseigentumsorganisatoren als dessen Bevollmächtigter handelt. Wer bloß den Auftrag zur Erstellung eines Nutzwertfestsetzungsgutachtens erteilt und Unterlagen dafür zur Verfügung ste... mehr lesen...
Begründung: Am 12.10.1988 schlossen der Antragsgegner und die N***** reg. Gen.m.b.H. (in der Folge: NBG), eine gemeinnützige Bauvereinigung iS des § 1 WGG, hinsichtlich der Wohnung Nr. 25 in dem der NBG gehörigen Haus O***** einen "Nutzungsvertrag", in dem die Bezahlung eines Nutzungsentgeltes iS des § 14 Abs 1 WGG unter Berücksichtigung der Entgeltrichtlinienverordnung durch den Antragsgegner vereinbart wurde. Nach § 19 dieses Vertrages sollten für diesen die Bestimmungen des ... mehr lesen...
Begründung: In seiner am 21. 4. 1989 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrt der Kläger, den Beklagten schuldig zu erkennen, ab sofort jede Nutzung des Eigenjagdgebietes "Groß-Theuretzbach", insbesondere zu jagdlichen Zwecken, zu unterlassen. Er behauptet, diese Eigenjagd vom Eigentümer KR K*** für die Zeit vom 1. 1. 1989 bis 31. 12. 1992 gepachtet zu haben. Die Pacht sei gemäß § 51 NÖ.Jagdgesetz von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft Amstetten bescheidmäßig zur Kenntnis ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Kaufvertrag vom 12.September/6.Oktober 1975 (Beilage X) verkaufte die Gemeinde Seefeld der beklagten gemeinützigen Wohnbaugesellschaft die im Siedlungsgelände "Klosterwald" gelegene Liegenschaft Gp 465/33 um einen Preis von S 250.000 sowie gegen Übernahme von Aufschließungskosten in der Höhe von S 500.000. In Punkt II dieses Vertrages verpflichtete sich die beklagte Partei, auf dieser Liegenschaft innerhalb von 3 Jahren eine Wohnungseigentumsanlage mit 32 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §372 IcWEG 2002 §2 Abs6WEG 2002 §37 Abs5
Rechtssatz: Es ist gerechtfertigt, die publizianische Klage, die nach ständiger Rechtsprechung dem schon im Besitz der Bestandsache befindlichen Bestandnehmer zuerkannt wird, den Wohnungseigentümern (oder Wohnungseigentumsbewerbern), denen Nutzungsrechte an bestimmten Stellplätzen der auf der Liegenschaft errichteten Garagen eingeräumt werden, zuzubilligen. Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: ABGB §372 IcWEG §23WEG 2002 §2 Abs6, WEG 2002 §37 Abs5
Rechtssatz: Dem Wohnungseigentumsbewerber, dem die zugesagte Wohnung nach Beziehbarkeit übergeben wurde (§ 23 Abs 2 Z 1 WEG), steht zur Verteidigung seiner Position gegen jeden, der sich ohne Titel Rechte an der Wohnung anmaßt, die Klage nach § 372 zu. Entscheidungstexte 5 Ob 43/81 Entscheidungstext OGH 01.06.1982 5 Ob 43/81 ... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §23 Abs1WEG 2002 §2 Abs6
Rechtssatz: An den Wortlaut der "Zusage" im Sinne des § 23 Abs 1 WEG sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Es ist nicht notwendig, dass die schriftliche Erklärung des Wohnungseigentumsorganisators das Wort "Zusage" oder ein gleichbedeutendes Wort enthält; es genügt, wenn die nach § 914 ABGB vorzunehmende Auslegung dieser Erklärung in ihrer Gesamtheit - vom Verständnishorizont des Wohnungseig... mehr lesen...