RS OGH 2007/7/13 5Ob21/07k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.07.2007
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Norm

BundesimmobilienG §4 Abs4
WEG 2002 §2 Abs6
B-VG Art7
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

§ 4 Abs 4 des BundesimmobilienG idF vor der Novelle BGBl I Nr 71/2003 verschaffte den Mietern nicht mehr benötigter Wohnungen keinen unmittelbar durchsetzbaren subjektiven Rechtsanspruch auf Einräumung von Wohnungseigentum (vgl. RIS-Justiz RS0118843). Ein auf Einverleibung des Eigentums gerichtetes Begehren eines Mieters (Nutzers) war daher aus dieser Gesetzesbestimmung nie unmittelbar ableitbar. Ein Begehren, die Bundesimmobiliengesellschaft (BIG) zu verpflichten, mit dem Mieter einer geeigneten Wohnung einen Kaufvertrag abzuschließen, findet jedenfalls in der neuen Fassung des § 4 Abs 4 BundesimmobilienG keine Deckung. Die (fast 8 Monate) rückwirkend in Kraft gesetzte Aufhebung der in § 4 Abs 4 aF BundesimmobilienG enthaltenen Bestimmung, dass Wohnungen vorrangig an die Mieter zu verkaufen sind, durch Art 89 Z 3 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I Nr 71/2003, erweckt im Hinblick auf das Gleichheitsgebot und den daraus abgeleiteten Vertrauensschutz keine verfassungsrechtlichen Bedenken.Paragraph 4, Absatz 4, des BundesimmobilienG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 71 aus 2003, verschaffte den Mietern nicht mehr benötigter Wohnungen keinen unmittelbar durchsetzbaren subjektiven Rechtsanspruch auf Einräumung von Wohnungseigentum vergleiche RIS-Justiz RS0118843). Ein auf Einverleibung des Eigentums gerichtetes Begehren eines Mieters (Nutzers) war daher aus dieser Gesetzesbestimmung nie unmittelbar ableitbar. Ein Begehren, die Bundesimmobiliengesellschaft (BIG) zu verpflichten, mit dem Mieter einer geeigneten Wohnung einen Kaufvertrag abzuschließen, findet jedenfalls in der neuen Fassung des Paragraph 4, Absatz 4, BundesimmobilienG keine Deckung. Die (fast 8 Monate) rückwirkend in Kraft gesetzte Aufhebung der in Paragraph 4, Absatz 4, aF BundesimmobilienG enthaltenen Bestimmung, dass Wohnungen vorrangig an die Mieter zu verkaufen sind, durch Artikel 89, Ziffer 3, des Budgetbegleitgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 71 aus 2003,, erweckt im Hinblick auf das Gleichheitsgebot und den daraus abgeleiteten Vertrauensschutz keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122310

Dokumentnummer

JJR_20070713_OGH0002_0050OB00021_07K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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