RS OGH 1981/12/1 5Ob37/81, 5Ob55/88, 5Ob2087/96i, 5Ob56/03a, 5Ob197/07t, 1Ob11/12t, 5Ob92/15p, 6Ob17

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.1981
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Norm

WEG 1975 §23 Abs1
WEG 2002 §2 Abs6

Rechtssatz

An den Wortlaut der "Zusage" im Sinne des § 23 Abs 1 WEG sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Es ist nicht notwendig, dass die schriftliche Erklärung des Wohnungseigentumsorganisators das Wort "Zusage" oder ein gleichbedeutendes Wort enthält; es genügt, wenn die nach § 914 ABGB vorzunehmende Auslegung dieser Erklärung in ihrer Gesamtheit - vom Verständnishorizont des Wohnungseigentumsbewerbers aus betrachtet - dazu führt, dass ihm der Wohnungseigentumsorganisator damit die Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes an einer bestimmt bezeichneten selbständigen Wohnung zusagen wollte. Um verbindlich zu sein, darf die Zusage zwar nicht rechtsgrundlos abgegeben werden und muss aus der schriftlichen Erklärung der Rechtsgrund auch erkennbar sein, doch brauchen die essentialia negotii nicht zur Gänze aufgenommen werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 37/81
    Entscheidungstext OGH 01.12.1981 5 Ob 37/81
    Veröff: MietSlg 33490 = MietSlg 33498(25)
  • 5 Ob 55/88
    Entscheidungstext OGH 06.09.1988 5 Ob 55/88
    Veröff: MietSlg XL/23
  • 5 Ob 2087/96i
    Entscheidungstext OGH 08.07.1997 5 Ob 2087/96i
    Beisatz: Eine vom Wohnungseigentumsorganisator bei Gericht - etwa in Form eines Vergleiches - abgegebene Erklärung kann dem Schriftlichkeitsgebot des § 23 Abs 1 WEG entsprechen. (T1)
  • 5 Ob 56/03a
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 5 Ob 56/03a
    nur: An den Wortlaut der "Zusage" im Sinne des § 23 Abs 1 WEG sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Es ist nicht notwendig, dass die schriftliche Erklärung des Wohnungseigentumsorganisators das Wort "Zusage" oder ein gleichbedeutendes Wort enthält; es genügt, wenn die nach § 914 ABGB vorzunehmende Auslegung dieser Erklärung in ihrer Gesamtheit - vom Verständnishorizont des Wohnungseigentumsbewerbers aus betrachtet - dazu führt, dass ihm der Wohnungseigentumsorganisator damit die Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes an einer bestimmt bezeichneten selbständigen Wohnung zusagen wollte. (T2)
  • 5 Ob 197/07t
    Entscheidungstext OGH 06.11.2007 5 Ob 197/07t
    nur T2; Veröff: SZ 2007/167
  • 1 Ob 11/12t
    Entscheidungstext OGH 23.03.2012 1 Ob 11/12t
    nur T2
  • 5 Ob 92/15p
    Entscheidungstext OGH 25.09.2015 5 Ob 92/15p
    nur T2
  • 6 Ob 171/19v
    Entscheidungstext OGH 25.06.2020 6 Ob 171/19v
    Vgl; nur T2
  • 8 Ob 47/20z
    Entscheidungstext OGH 25.08.2020 8 Ob 47/20z
    Vgl; nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0083173

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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