Norm
WEG 2002 §2 Abs6Rechtssatz
Auch die Unwirksamkeit von vor dem Inkrafttreten des WEG 2002 abgeschlossenen Vereinbarungen im Sinn des § 38 Abs 1 Z 1 WEG 2002 ist aufgrund der Übergangsbestimmung des § 56 Abs 13 WEG 2002 nach dem WEG 2002 zu beurteilen. Dabei richtet sich auch die Definition des Wohnungseigentumsorganisators nach der neuen Rechtslage, somit nach § 2 Abs 6 Satz 2 WEG 2002.Auch die Unwirksamkeit von vor dem Inkrafttreten des WEG 2002 abgeschlossenen Vereinbarungen im Sinn des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 2002 ist aufgrund der Übergangsbestimmung des Paragraph 56, Absatz 13, WEG 2002 nach dem WEG 2002 zu beurteilen. Dabei richtet sich auch die Definition des Wohnungseigentumsorganisators nach der neuen Rechtslage, somit nach Paragraph 2, Absatz 6, Satz 2 WEG 2002.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123742Im RIS seit
13.06.2008Zuletzt aktualisiert am
14.09.2022