RS OGH 2022/7/19 5Ob51/08y, 5Ob49/09f, 5Ob79/22m

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Veröffentlicht am 14.05.2008
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Rechtssatz

Auch die Unwirksamkeit von vor dem Inkrafttreten des WEG 2002 abgeschlossenen Vereinbarungen im Sinn des § 38 Abs 1 Z 1 WEG 2002 ist aufgrund der Übergangsbestimmung des § 56 Abs 13 WEG 2002 nach dem WEG 2002 zu beurteilen. Dabei richtet sich auch die Definition des Wohnungseigentumsorganisators nach der neuen Rechtslage, somit nach § 2 Abs 6 Satz 2 WEG 2002.Auch die Unwirksamkeit von vor dem Inkrafttreten des WEG 2002 abgeschlossenen Vereinbarungen im Sinn des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 2002 ist aufgrund der Übergangsbestimmung des Paragraph 56, Absatz 13, WEG 2002 nach dem WEG 2002 zu beurteilen. Dabei richtet sich auch die Definition des Wohnungseigentumsorganisators nach der neuen Rechtslage, somit nach Paragraph 2, Absatz 6, Satz 2 WEG 2002.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123742

Im RIS seit

13.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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