Norm: WEG 1975 §17WEG 1975 §19
Rechtssatz: Die fehlende Aufschlüsselung der Vorschreibung einer Akontoforderung in Betriebskosten einerseits und Instandhaltungskosten andererseits macht die Vorschreibung nicht unzulässig. Die Miteigentümer und Wohnungseigentümer sind auch zur Bezahlung derartiger vorgeschriebener Akontoforderungen verpflichtet. Entscheidungstexte 5 Ob 171/02m Entschei... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 IIf9WEG 1975 §17WEG 2002 §20
Rechtssatz: Der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage kann einem Dritten (also einer nicht zur Wohnungseigentümergemeinschaft gehörigen oder ihr vertraglich verbundenen Person) wegen deliktischen Verhaltens ersatzpflichtig werden. Hiefür genügt die Verletzung einer Verhaltensvorschrift, wie sie sich etwa aus dem erteilten Auftrag ergeben kann. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §17WEG 2002 §20 Abs1
Rechtssatz: Die Überwachung des Erhaltungszustands eines Hauses und die Setzung geeigneter Maßnahmen zur Behebung bestehender Mängel gehören zum Aufgabenkreis eines Haus- bzw Wohnungseigentumsverwalters. Entscheidungstexte 5 Ob 173/02f Entscheidungstext OGH 12.09.2002 5 Ob 173/02f Veröff: SZ 2002/116 5 ... mehr lesen...
Norm: WEG §14WEG §17WEG 2002 §19WEG 2002 §28
Rechtssatz: Die Wohnungseigentumsgemeinschaft begibt sich durch die Verwalterbestellung weder ihres Rechtes auf Verwaltung an sich, noch ihrer Fähigkeit zur Ausübung des Verwaltungsrechts; die von ihr gesetzten Verwaltungsakte sind daher gegenüber Dritten wirksam. Rechtsfolge der Verwalterbestellung ist nicht der Verlust der Fähigkeit der Miteigentümer, als "Wohnungseigentümerversammlung" die Gemeins... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 idF 3.WÄG §26 Abs1 Z5WEG §17WEG 2002 §52 Abs1 Z6
Rechtssatz: Mit der Verweisung auf § 17 WEG in der Kompetenznorm des § 26 Abs 1 Z 5 WEG (früher § 26 Abs 1 Z 4 lit a WEG) wurde keine Einschränkung der außerstreitigen Zuständigkeit auf die Durchsetzung der in § 17 WEG namentlich angeführten Verwalterpflichten vorgenommen. Die Regelung des § 26 Abs 1 Z 5 WEG ist so zu verstehen, daß damit die Durchsetzung aller den Verwalter von Wo... mehr lesen...