Norm
WEG 1975 idF 3.WÄG §26 Abs1 Z5Rechtssatz
Mit der Verweisung auf § 17 WEG in der Kompetenznorm des § 26 Abs 1 Z 5 WEG (früher § 26 Abs 1 Z 4 lit a WEG) wurde keine Einschränkung der außerstreitigen Zuständigkeit auf die Durchsetzung der in § 17 WEG namentlich angeführten Verwalterpflichten vorgenommen. Die Regelung des § 26 Abs 1 Z 5 WEG ist so zu verstehen, daß damit die Durchsetzung aller den Verwalter von Wohnungseigentum typischerweise treffenden Pflichten ins außerstreitige Verfahren verwiesen ist.Mit der Verweisung auf Paragraph 17, WEG in der Kompetenznorm des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, WEG (früher Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, WEG) wurde keine Einschränkung der außerstreitigen Zuständigkeit auf die Durchsetzung der in Paragraph 17, WEG namentlich angeführten Verwalterpflichten vorgenommen. Die Regelung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, WEG ist so zu verstehen, daß damit die Durchsetzung aller den Verwalter von Wohnungseigentum typischerweise treffenden Pflichten ins außerstreitige Verfahren verwiesen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111727Im RIS seit
22.04.1999Zuletzt aktualisiert am
04.05.2011