RS OGH 2000/7/12 7Ob148/00s, 5Ob40/08f, 5Ob129/08v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.2000
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Norm

WEG §14
WEG §17
WEG 2002 §19
WEG 2002 §28

Rechtssatz

Die Wohnungseigentumsgemeinschaft begibt sich durch die Verwalterbestellung weder ihres Rechtes auf Verwaltung an sich, noch ihrer Fähigkeit zur Ausübung des Verwaltungsrechts; die von ihr gesetzten Verwaltungsakte sind daher gegenüber Dritten wirksam. Rechtsfolge der Verwalterbestellung ist nicht der Verlust der Fähigkeit der Miteigentümer, als "Wohnungseigentümerversammlung" die Gemeinschaft zu berechtigen und zu verpflichten, sondern die Pflicht der Miteigentümer, dies zu unterlassen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 148/00s
    Entscheidungstext OGH 12.07.2000 7 Ob 148/00s
    Veröff: SZ 73/115
  • 5 Ob 40/08f
    Entscheidungstext OGH 03.06.2008 5 Ob 40/08f
    Vgl auch; Beisatz: Beim Übergang zur Fremdverwaltung wird die Handlungszuständigkeit der Mehrheit ausgeschlossen. (T1)
  • 5 Ob 129/08v
    Entscheidungstext OGH 24.06.2008 5 Ob 129/08v
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Schwere des in der Bestellung eines gemeinsamen Verwalters durch das Gericht (§ 30 Abs 1 Z 6 WEG) liegenden Eingriffs in die Rechtsposition der Eigentümergemeinschaft. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113998

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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