RS OGH 2002/11/5 5Ob171/02m, 5Ob273/02m

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Veröffentlicht am 05.11.2002
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Norm

WEG 1975 §17
WEG 1975 §19

Rechtssatz

Die fehlende Aufschlüsselung der Vorschreibung einer Akontoforderung in Betriebskosten einerseits und Instandhaltungskosten andererseits macht die Vorschreibung nicht unzulässig. Die Miteigentümer und Wohnungseigentümer sind auch zur Bezahlung derartiger vorgeschriebener Akontoforderungen verpflichtet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117349

Dokumentnummer

JJR_20021105_OGH0002_0050OB00171_02M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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