Norm: WEG 1975 §15WEG 2002 §17 Abs1WEG 2002 §17 Abs2WEG 2002 §56 Abs13
Rechtssatz: Die Frage, ob eine die gerichtliche Benützungsregelung nach § 15 WEG 1975, nunmehr § 17 Abs 2 WEG 2002, mangels Verfügbarkeit der allgemeinen Teile der Liegenschaft ausschließende Benützungsvereinbarung zwischen den Miteigentümern besteht, ist nach dem im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung geltenden Recht zu beurteilen. Mangels ausdrücklicher Rückwirkungs... mehr lesen...
Norm: WEG 2002 §17 Abs1WEG 2002 §17 Abs2WEG 2002 §17 Abs3
Rechtssatz: Einer Vereinbarung nach § 17 Abs 1 WEG (Benützungsregelung) können jene allgemeinen Teile der Liegenschaft unterzogen werden, die nicht zwingend allgemeine Teile zu bleiben haben und insofern verfügbar sind. Realrechte welcher Art auch immer können nicht unter den Begriff "allgemeine Teile der Liegenschaft" subsumiert werden. Eine Benützungsregelung über Rechte der Wohnungsei... mehr lesen...