RS OGH 2023/5/31 5Ob146/03m; 5Ob147/03h; 5Ob264/08x; 5Ob201/09h; 5Ob151/20x; 5Ob135/20v; 5Ob23/22a;

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Veröffentlicht am 08.07.2003
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Rechtssatz

Einer Vereinbarung nach § 17 Abs 1 WEG (Benützungsregelung) können jene allgemeinen Teile der Liegenschaft unterzogen werden, die nicht zwingend allgemeine Teile zu bleiben haben und insofern verfügbar sind. Realrechte welcher Art auch immer können nicht unter den Begriff "allgemeine Teile der Liegenschaft" subsumiert werden. Eine Benützungsregelung über Rechte der Wohnungseigentümer an einer Nachbarliegenschaft kann nicht verbüchert werden.Einer Vereinbarung nach Paragraph 17, Absatz eins, WEG (Benützungsregelung) können jene allgemeinen Teile der Liegenschaft unterzogen werden, die nicht zwingend allgemeine Teile zu bleiben haben und insofern verfügbar sind. Realrechte welcher Art auch immer können nicht unter den Begriff "allgemeine Teile der Liegenschaft" subsumiert werden. Eine Benützungsregelung über Rechte der Wohnungseigentümer an einer Nachbarliegenschaft kann nicht verbüchert werden.

Entscheidungstexte

  • RS0117862">5 Ob 146/03m
    Entscheidungstext OGH 08.07.2003 5 Ob 146/03m
  • RS0117862">5 Ob 147/03h
    Entscheidungstext OGH 08.07.2003 5 Ob 147/03h
  • RS0117862">5 Ob 264/08x
    Entscheidungstext OGH 09.12.2008 5 Ob 264/08x
    Vgl; Beisatz: Eine Benützungsregelung kann nur allgemeine Teile erfassen, die verfügbar sind, und scheidet daher dann aus, wenn die allgemeinen Teile notwendig der allgemeinen Benützung dienen. (T1)
  • RS0117862">5 Ob 201/09h
    Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 201/09h
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Flächen, die Allgemeinflächen miteinander verbinden (Wege, Verbindungswege), sind ex lege dann „notwendig" allgemeine Teile der Liegenschaft, wenn sie die einzigen derartigen Flächen der Liegenschaft sind. Solchen Verbindungsflächen fehlt die rechtliche Verfügbarkeit für eine Benützungsregelung. (T2)
    Veröff: SZ 2010/9
  • RS0117862">5 Ob 151/20x
    Entscheidungstext OGH 30.09.2020 5 Ob 151/20x
  • RS0117862">5 Ob 135/20v
    Entscheidungstext OGH 25.01.2021 5 Ob 135/20v
    Beis wie T1; Beis wie T2
  • RS0117862">5 Ob 23/22a
    Entscheidungstext OGH 03.03.2022 5 Ob 23/22a
    nur: Einer Vereinbarung nach § 17 Abs 1 WEG (Benützungsregelung) können jene allgemeinen Teile der Liegenschaft unterzogen werden, die nicht zwingend allgemeine Teile zu bleiben haben und insofern verfügbar sind. (T3)
    Beis wie T2
  • RS0117862">5 Ob 183/22f
    Entscheidungstext OGH 31.05.2023 5 Ob 183/22f
    Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; nur T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117862

Im RIS seit

07.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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