Norm: WEG 1975 §17 Abs2
Rechtssatz: Eine abstrakte Rechtsbelehrungspflicht dem einzelnen Wohnungseigentümer gegenüber über allgemeine Verjährungsfristen eines dem Wohnungseigentümer selbst gegen den Erstverkäufer zustehenden Anspruches geht über die Interessenswahrungspflicht des Verwalters hinaus. Es gehört nicht zu den typischen Verwalterpflichten, nicht von ihm selbst geltend zu machende Ansprüche evident zu halten und den Berechtigten vor e... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §17 Abs2
Rechtssatz: Der Hausverwalter hat nicht nur die Interessen der Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern auch jene des einzelnen Wohnungseigentümers zu wahren. Eine allgemeine Definition der Interessenswahrungspflicht lässt sich auf Grund der Vielzahl der denkbaren Lebenssachverhalte nicht geben. Die Interessenswahrungspflicht kann sich oftmals nur aus den Umständen des Einzelfalls ergeben. Entscheidung... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §15WEG 2002 §17 Abs2
Rechtssatz: Ein Antrag, mit dem eine bauliche Veränderung an einem allgemeinen Teil des Hauses angestrebt wird, geht über einen Antrag nach § 15 WEG 1975 bzw § 17 Abs 2 WEG 2002 hinaus. Entscheidungstexte 5 Ob 147/02g Entscheidungstext OGH 12.09.2002 5 Ob 147/02g Veröff: SZ 2002/114 5 Ob 112/10x E... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §15 Satz2WEG 1975 §26 Abs1 Z3WEG 2002 §17 Abs2WEG 2002 §52 Abs1 Z3
Rechtssatz: Eine vorläufige Benützungsvereinbarung im Sinne des § 15 Satz 2 WEG 1975 ist vor einer gerichtlichen Antragstellung auf Benützungsregelung gemäß § 26 Abs 1 Z 3 WEG 1975 unzulässig. Entscheidungstexte 5 Ob 156/02f Entscheidungstext OGH 27.08.2002 5 Ob 156/02f ... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §17 Abs2 Satz5
Rechtssatz: Die Vorlage eines unvollständigen, nicht alle Miteigentümer erfassenden Konvoluts von Vollmachten wird den Anforderungen des § 17 Abs 2 Satz 5 WEG 1975 nicht gerecht. Entscheidungstexte 5 Ob 91/02x Entscheidungstext OGH 23.04.2002 5 Ob 91/02x European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:... mehr lesen...