Norm: WEG 1975 §17 Abs2 Z1 WEG 1975 § 17 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002 WEG 1975 § 17 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999 WEG 1975 § 17 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/199... mehr lesen...
Mit dem am 15. März 1976 beim Erstgericht überreichten Antrag begehrte die "Mehrheit" (57.99%) der Wohnungseigentümer in der Hausgemeinschaft durch die Gebäudeverwaltung Ges. m. b. H. der Antragsgegnerin (die gleichfalls Wohnungseigentümerin im genannten Hause ist) im Sinne des § 26 Abs. 1 Z. 4 WEG aufzutragen, binnen 14 Tagen bei Exekution Rechnung zu legen, die Rücklage abzurechnen und den Überschuß herauszugeben. Die Mehrheit der Wohnungseigentümer habe die Hausverwaltung durch ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1012 WEG §17 Abs2 Z1 ABGB § 1012 heute ABGB § 1012 gültig ab 01.01.1812
Rechtssatz:
1. Die Rechnungslegungspflicht besteht zwingend (§ 17 Abs 3 WEG 1975 in Verbindung mit § 1012 ABGB) jedem Miteigentümer gegenüber. 1. Die Rechnungslegungspflicht besteht zwingend (Paragraph... mehr lesen...
Am 30. November 1977 gab der Antragsteller als Wohnungseigentümer vor dem Erstgericht den Antrag zu Protokoll, die Antragsgegnerin als Verwalterin des Hauses dazu zu verhalten, ihm für die Jahre 1975 und 1976 ordentliche Rechnung zu legen. Die Antragsgegnerin beantragte die Abweisung des Antrages, weil sie ohnehin halbjährlich Rechnung lege, sämtliche Originalbelege samt den dazugehörigen Verrechnungsunterlagen in der Hausbesorgerwohnung des Hauses zur Einsicht auflege und dies st... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist lediglich zwischen dem Verwalter und einem Miteigentümer strittig, ob der Verwalter seiner im § 17 Abs 2 Z 1 WEG normierten Rechnungslegungspflicht durch die Auflage der Abrechnung zur Einsicht für alle Miteigentümer in der Hausbesorgerwohnung nachkommt oder ob er verpflichtet ist, je ein Exemplar der Abrechnung jedem Miteigentümer zu übermitteln, werden die rechtlichen Interessen der übrigen Miteigentümer nicht berührt und sind sie daher auch nicht nach § 26 Abs 2 Z 1 WEG ... mehr lesen...