Begründung: Die Antragsgegnerin war von 2004 bis 31. 12. 2008 Verwalterin der Liegenschaft *****. Nunmehrige Verwalterin ist die Dr. M***** I***** GmbH. Die Antragstellerin (Eigentümergemeinschaft der Liegenschaft) begehrte, die Antragsgegnerin zu verpflichten, sämtliche Auftragsschreiben, Regiescheine, Rechnungen und Belege, jeweils im Original, zu den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2004 bis 2008 sowie die Originalkontoauszüge vom Tag der Errichtung bis zur Schließung ein... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsgegner ist zu 1982/7706-Anteilen Mit- und Wohnungseigentümer und zu 1871/7706-Anteilen schlichter Miteigentümer der Liegenschaft. Die Antragsteller sind die übrigen Mit- und Wohnungseigentümer bzw schlichten Miteigentümer. Die Liegenschaft steht in Drittverwaltung. Mit dem vom Antragsgegner bekämpften Sachbeschluss trug das Rekursgericht - einem auf § 30 Abs 1 Z 1 (iVm § 28 Abs 1 Z 1) WEG 2002 beruhenden Antrag der Antragsteller folgend - der Ei... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien sind die Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ *****. In der Garage des Hauses befindet sich eine Stapelparkanlage für die 6 (als selbständige Wohnungseigentumsobjekte verbücherten) KFZ-Abstellplätze, die im Wohnungseigentum der (nunmehr)Elft- (2 KFZ-Abstellplätze), Zwölft-, Dreizehnt-, Vierzehnt- und Fünfzehntantragsgegner (je 1 KFZ-Abstellplatz) stehen. Nur die hydraulische Anlage (Wippmechanismus), um die Stellflächen auf- und absenken zu können (jedoch ... mehr lesen...
B e g r ü n d u n g : Der Erstantragsgegner ist Miteigentümer der Liegenschaft EZ 3085 GB ***** mit der Grundstücksadresse *****. Mit seinen Anteilen ist das Wohnungseigentum an W2 samt Garten und Terrasse verbunden. Am 31. 5. 2005 wurde von der Eigentümergemeinschaft mehrheitlich der Beschluss gefasst, dass nach Maßgabe der vorhandenen Mittel das gesamte Haus mit einer Steinwolle-Wärmedämmung ausgestattet werden sollte. Diese Arbeiten sind aus dem Kostenvoranschlag der P***** AG v... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin Eigentümergemeinschaft des Hauses *****, vertreten durch Dr. Peter Schaden, Mag. Werner Thurner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die Antragsgegnerin S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Günther Schmied, Mag. Marku... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Kaufvertrag vom 25. 8. 2005 erwarb die Klägerin von der Beklagten deren Miteigentumsanteile an der Liegenschaft *****, mit welchen Wohnungseigentum an einer Vielzahl von Objekten verbunden ist. Unter Punkt 4. Abs 2 des Kaufvertrags übernahm die Beklagte der Klägerin gegenüber die Haftung dafür, dass hinsichtlich der Kaufobjekte ua keine gerichtlichen Verfahren anhängig seien. Aus dem damaligen Grundbuchstand ergab sich für die Klägerin als Käuferin, dass h... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsgegnerin war bis zum 31. 12. 2002 Verwalterin der im Wohnungseigentum stehenden Liegenschaft *****. Mit 1. 1. 2003 wurde die S***** GmbH zur neuen Verwalterin bestellt, die auch die Verwaltungstätigkeit aufnahm. Per 31. 12. 2002 betrug die Rücklage der Antragstellerin 9.189,82 EUR, dies laut Abrechnung der Antragsgegnerin und unter Abzug eines nicht berechtigten Kostenaufwandes von 3.185,07 EUR aus dem Verfahren 11 Cg 6/04a des Handesgerichts Wien, womit die... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Ob der EZ 3761 GB ***** ist Wohnungseigentum begründet. Die Klägerin ist die Eigentümergemeinschaft. Der Beklagte ist Mit- und Wohnungseigentümer. Er hatte mit Kaufvertrag vom 6. 12. 2005 an dieser Liegenschaft 518/1620-tel Anteile (B-LNR 2) und 175/1620-tel Anteile (B-LNR 10) erworben, mit welchen Wohnungseigentum an Büro 2 und Büro 1 verbunden ist. Ob der Liegenschaft ist sub C-LNR 1a die Vereinbarung über die Aufteilung der Aufwendungen gemäß § 19 WEG 1975 ... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsgegner war vom 1. 7. 2002 bis 31. 12. 2007 Verwalter der Liegenschaft W*****. Ab 1. 1. 2008 wurde die Hausverwalterin Mag. Gabriele R***** zur Hausverwalterin bestellt. Am 20. 3. 2008 stellte die Eigentümergemeinschaft des Hauses als Antragstellerin einen Antrag gemäß § 31 Abs 3 WEG auf Legung einer Abrechnung über die Rücklage und Herausgabe des Überschusses. Mit Teilsachbeschluss vom 5. 5. 2008 wurde der Antragsgegner zu GZ 6 Msch 6/08g-5 schuldig erkannt,... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die (einzigen) Miteigentümer der Liegenschaft. Beide sind Wohnungseigentümer je einer Wohnung (102/427 bzw 103/427-Anteile), je einer Garage (je 15/427-Anteile) und je eines Wirtschaftsraums (20/427 bzw 12/427-Anteile) jeweils im „Haus 6". Die Antragsgegnerin ist weiters Wohnungseigentümerin einer Schwimmhalle (160/427-Anteile) in einem räumlich vom Wohnhaus getrennten Objekt. Der Antragsteller begehrte - soweit im Revisio... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 idF 3.WÄG §16 Abs1WEG 1975 idF vor 3.WÄG §16 Abs1WEG 1975 §16 Abs3WEG 2002 §31
Rechtssatz: Eine Rücklage für künftige Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten, wie sie der Rechtslage vor dem 3.WÄG entsprach, wurde durch eine "angemessene Rücklage zur Vorsorge für die Aufwendungen (§ 19)" ersetzt. Damit bezieht sich naturgemäß ein Anspruch nach § 16 Abs3WEG 1975, nunmehr § 31 Abs 3 WEG 2002, auf diesen neuen Rücklagenbegriff. Daran ä... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §16 Abs3WEG 1975 §26 Abs1 Z5
Rechtssatz: Nach Entstehen der Wohnungseigentümergemeinschaft steht nur noch dieser, nicht aber den einzelnen Miteigentümern und Wohnungseigentümern der Anspruch auf Herausgabe einer rechtlich einer Rücklage gleichzuhaltenden, auf vertraglicher Grundlage im WE-Vorstadium gebildeten Vermögensmasse an den neuen Verwalter zu. Entscheidungstexte 5 Ob ... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §1 Abs2WEG 1975 §13 Abs3WEG 2002 §16 Abs3
Rechtssatz: Die Verpflichtung des Wohnungseigentümers, die Wohnung und die für die Wohnung bestimmten Einrichtungen auf seine Kosten so zu warten und instandzuhalten, dass den anderen Miteigentümern kein Nachteil erwächst, erstreckt sich auch auf das Zubehörwohnungseigentum im Sinne des § 1 Abs 2 WEG. Entscheidungstexte 5 Ob 173... mehr lesen...
Norm: MRG §8 Abs2 Z1MRG §8 Abs2 Z2MRG §37 Abs1 Z5WEG 2002 §16 Abs3WEG 2002 §52 Abs1 Z2
Rechtssatz: Bei einem Duldungsbegehren ist es nach § 8 Abs 2 MRG ausreichend, zu präzisieren, welche Änderungen (Beeinträchtigungen) ein Mieter hinzunehmen hat, um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen. Zur materiellrechtlichen
Begründung: der Notwendigkeit des Eingriffs ist eine verbale Beschreibung des Bauvorhabens ausreichend, die, wenn es zur Schlüssigkeit erf... mehr lesen...
Norm: MRG §3WEG 1975 §13 Abs3WEG 1975 §14 Abs1 Z1WEG 2002 §16 Abs2WEG 2002 §16 Abs3WEG 2002 §28 Abs1WEG 2002 §28 Abs1 Z1WEG 2002 §32 Abs1
Rechtssatz: Eine Erhaltungspflicht im Sinn des § 14 Abs 1 WEG kommt im Bereich des Wohnungseigentumszubehörs nur dann in Betracht, wenn es um die Behebung ernster Schäden des Hauses geht (§ 3 Abs 1 Z 2 MRG) oder eine allgemeine Funktion für das Haus selbst oder andere Objekte erfüllt wird (so schon MietSlg 38... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §16 Abs1WEG 1975 §16 Abs2WEG 1975 §16 Abs3WEG 2002 §31 Abs3WEG 2002 §32
Rechtssatz: Die Rücklage ist ein Sondervermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht quotenmäßiges Miteigentum der Liegenschaftseigentümer. Zum Rechnungslegungsbegehren über die Rücklage bei Verwalterwechsel (§ 16 Abs 3 WEG) ist daher nur die Wohnungseigentümergemeinschaft infolge ihrer materiellrechtlichen Berechtigung legitimiert. ... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §16 Abs3WEG 2002 §31 Abs3
Rechtssatz: Die Abrechnung nach § 16 Abs 3 WEG soll die Wohnungseigentümergemeinschaft in die Lage versetzen, die Höhe des ihr herauszugebenden „Überschusses", das heißt den Betrag, der von den von den Miteigentümern auf die Rücklage eingezahlten Beträgen nach Abzug der hievon gemäß § 19 WEG verwendeten Beträge vorhanden sein muss, festzustellen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...