Norm
WEG 1975 §16 Abs1Rechtssatz
Die Rücklage ist ein Sondervermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht quotenmäßiges Miteigentum der Liegenschaftseigentümer. Zum Rechnungslegungsbegehren über die Rücklage bei Verwalterwechsel (§ 16 Abs 3 WEG) ist daher nur die Wohnungseigentümergemeinschaft infolge ihrer materiellrechtlichen Berechtigung legitimiert.Die Rücklage ist ein Sondervermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht quotenmäßiges Miteigentum der Liegenschaftseigentümer. Zum Rechnungslegungsbegehren über die Rücklage bei Verwalterwechsel (Paragraph 16, Absatz 3, WEG) ist daher nur die Wohnungseigentümergemeinschaft infolge ihrer materiellrechtlichen Berechtigung legitimiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110524Im RIS seit
23.07.1998Zuletzt aktualisiert am
03.09.2024