Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin Eigentümergemeinschaft des Hauses *****, vertreten durch Dr. Peter Schaden, Mag. Werner Thurner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die Antragsgegnerin S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Günther Schmied, Mag. Markus Passer, Rechtsanwälte in Graz, wegen § 52 Abs 1 Z 6 WEG iVm § 31 Abs 3 WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 6. November 2009, GZ 3 R 120/09b-7, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin Eigentümergemeinschaft des Hauses *****, vertreten durch Dr. Peter Schaden, Mag. Werner Thurner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die Antragsgegnerin S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Günther Schmied, Mag. Markus Passer, Rechtsanwälte in Graz, wegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6, WEG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 3, WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 6. November 2009, GZ 3 R 120/09b-7, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 52 Abs 2 WEG und § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, WEG und Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Rücklage nach § 31 WEG ist Sondervermögen der Eigentümergemeinschaft, weshalb zum Rechnungslegungsbegehren bei Verwalterwechsel nur diese materiell-rechtlich legitimiert ist (RIS-Justiz RS0110524). Anderes gilt für die Durchsetzung anderer Abrechnungspflichten, wie etwa nach § 20 Abs 3 WEG, wo nicht die Eigentümergemeinschaft, sondern jeder Wohnungseigentümer legitimiert ist (vgl RIS-Justiz RS0123164 [T2]).Die Rücklage nach Paragraph 31, WEG ist Sondervermögen der Eigentümergemeinschaft, weshalb zum Rechnungslegungsbegehren bei Verwalterwechsel nur diese materiell-rechtlich legitimiert ist (RIS-Justiz RS0110524). Anderes gilt für die Durchsetzung anderer Abrechnungspflichten, wie etwa nach Paragraph 20, Absatz 3, WEG, wo nicht die Eigentümergemeinschaft, sondern jeder Wohnungseigentümer legitimiert ist vergleiche RIS-Justiz RS0123164 [T2]).
Dass die Rechnungslegungspflicht nach § 31 Abs 3 WEG selbstverständlich wie jede andere dem Verwalter obliegende Rechnungslegungspflicht nach den Regeln des § 34 Abs 3 WEG auch die Verpflichtung, Belegeinsicht zu gewähren, umfasst, ergibt sich aus dem Zweck der Rechnungslegung an sich und entspricht darüber hinaus einer den Verwalter schon nach § 1012 ABGB treffenden Verpflichtung (vgl 5 Ob 93/98 zu § 16 Abs 3 WEG 1975; zuletzt in diesem Sinn 5 Ob 11/08s mwN).Dass die Rechnungslegungspflicht nach Paragraph 31, Absatz 3, WEG selbstverständlich wie jede andere dem Verwalter obliegende Rechnungslegungspflicht nach den Regeln des Paragraph 34, Absatz 3, WEG auch die Verpflichtung, Belegeinsicht zu gewähren, umfasst, ergibt sich aus dem Zweck der Rechnungslegung an sich und entspricht darüber hinaus einer den Verwalter schon nach Paragraph 1012, ABGB treffenden Verpflichtung vergleiche 5 Ob 93/98 zu Paragraph 16, Absatz 3, WEG 1975; zuletzt in diesem Sinn 5 Ob 11/08s mwN).
Das Argument der Revisionsrekurswerberin, den Wohnungseigentümern stehe ohnedies aufgrund der Veranlagungspflicht des § 31 Abs 2 WEG die Möglichkeit zu, in das für jeden Wohnungseigentümer einsehbare Eigenkonto der Eigentümergemeinschaft Einsicht zu nehmen, ist unzutreffend:Das Argument der Revisionsrekurswerberin, den Wohnungseigentümern stehe ohnedies aufgrund der Veranlagungspflicht des Paragraph 31, Absatz 2, WEG die Möglichkeit zu, in das für jeden Wohnungseigentümer einsehbare Eigenkonto der Eigentümergemeinschaft Einsicht zu nehmen, ist unzutreffend:
„’Einsehbarkeit’ des Kontos bedeutet selbstverständlich nicht etwa, dass jeder Wohnungseigentümer mit einer Kontokarte auszustatten wäre, mit deren Hilfe er dann unmittelbar beim Bankinstitut den Kontostand abfragen könnte. Vielmehr ist diese Anordnung so zu verstehen, dass jedem Wohnungseigentümer jederzeit Einsicht in die Bankbelege und -auszüge über dieses Konto zu gewähren ist“ (JAB 1050 BlgNR 21. GP 6 zu § 20 Abs 6 WEG 2002).„’Einsehbarkeit’ des Kontos bedeutet selbstverständlich nicht etwa, dass jeder Wohnungseigentümer mit einer Kontokarte auszustatten wäre, mit deren Hilfe er dann unmittelbar beim Bankinstitut den Kontostand abfragen könnte. Vielmehr ist diese Anordnung so zu verstehen, dass jedem Wohnungseigentümer jederzeit Einsicht in die Bankbelege und -auszüge über dieses Konto zu gewähren ist“ (JAB 1050 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 6, zu Paragraph 20, Absatz 6, WEG 2002).
Als Konsequenz folgt daraus nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass der Verwalter dem Wohnungseigentümer Einsicht in die Kontobelege zu gewähren hat, und zwar „so oft dieser es verlangt“, welches Recht nur durch das Schikaneverbot beschränkt wird (5 Ob 11/08s = wobl 2008/63 [Call]). Von einem derartigen Rechtsmissbrauch kann in Anbetracht der den Verwalter bei Beendigung des Verwaltungsvertrags ohnedies treffenden Rechnungslegungsverpflichtung (§ 31 Abs 3 WEG) keine Rede sein und wird derartiges nicht einmal von der Rechtsmittelwerberin behauptet.Als Konsequenz folgt daraus nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass der Verwalter dem Wohnungseigentümer Einsicht in die Kontobelege zu gewähren hat, und zwar „so oft dieser es verlangt“, welches Recht nur durch das Schikaneverbot beschränkt wird (5 Ob 11/08s = wobl 2008/63 [Call]). Von einem derartigen Rechtsmissbrauch kann in Anbetracht der den Verwalter bei Beendigung des Verwaltungsvertrags ohnedies treffenden Rechnungslegungsverpflichtung (Paragraph 31, Absatz 3, WEG) keine Rede sein und wird derartiges nicht einmal von der Rechtsmittelwerberin behauptet.
Insgesamt werden also Rechtsfragen von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG im außerordentlichen Rechtsmittel nicht aufgezeigt, weshalb dieses zurückzuweisen war.Insgesamt werden also Rechtsfragen von der Qualität des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG im außerordentlichen Rechtsmittel nicht aufgezeigt, weshalb dieses zurückzuweisen war.
Textnummer
E93499European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0050OB00009.10Z.0211.000Im RIS seit
05.05.2010Zuletzt aktualisiert am
14.06.2012