Norm
WEG 1975 idF 3.WÄG §16 Abs1Rechtssatz
Eine Rücklage für künftige Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten, wie sie der Rechtslage vor dem 3.WÄG entsprach, wurde durch eine "angemessene Rücklage zur Vorsorge für die Aufwendungen (§ 19)" ersetzt. Damit bezieht sich naturgemäß ein Anspruch nach § 16 Abs3WEG 1975, nunmehr § 31 Abs 3 WEG 2002, auf diesen neuen Rücklagenbegriff. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Wohnungseigentümer mit dem Verwalter eine Vereinbarung geschlossen haben, die exakt der damals zwingenden gesetzlichen Bestimmung des § 16 WEG 1975 idF vor dem 3. WÄG entsprach.Eine Rücklage für künftige Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten, wie sie der Rechtslage vor dem 3.WÄG entsprach, wurde durch eine "angemessene Rücklage zur Vorsorge für die Aufwendungen (Paragraph 19,)" ersetzt. Damit bezieht sich naturgemäß ein Anspruch nach Paragraph 16, Abs3WEG 1975, nunmehr Paragraph 31, Absatz 3, WEG 2002, auf diesen neuen Rücklagenbegriff. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Wohnungseigentümer mit dem Verwalter eine Vereinbarung geschlossen haben, die exakt der damals zwingenden gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 16, WEG 1975 in der Fassung vor dem 3. WÄG entsprach.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117351Dokumentnummer
JJR_20021203_OGH0002_0050OB00273_02M0000_001