Norm: AußStrG 2005 §36 Abs2MRG §37 Abs3WEG 2002 §20 Abs3WEG 2002 §34
Rechtssatz: Aufgrund der Einheit der Rechnungslegungspflicht (ordentliche und richtige Abrechnung einschließlich der Einsichtmöglichkeit in die Belege) ist die Fassung eines bloßen Teilsachbeschlusses (unter Vorbehalt der Richtigkeit) unzulässig. Die Verpflichtung des Verwalters kann nicht quantitativ in Teilverpflichtungen zerlegt werden, was aber Voraussetzung für die Zuläss... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs1MRG §37 Abs3 Z17AußStrG §78
Rechtssatz: Bei einem ziffernmäßig nicht bestimmten Zinsüberprüfungs- und -überschreitungsantrag und einer Überschreitung in Höhe von 20 % des zulässigen Mietzinses hält sich der erstgerichtliche Zuspruch aller Vertretungskosten an den Mieter im Rahmen des eingeräumten Ermessensspielraumes. Der Verfahrenserfolg ist an der Zinsvereinbarung und nicht an Zwischenergebnissen im Verfahren, sei es ein Bew... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs1MRG §37 Abs3 Z17AußStrG §78
Rechtssatz: Bei einem ziffernmäßig nicht bestimmten Zinsüberprüfungs- und -überschreitungsantrag und einer Überschreitung in Höhe von 20 % des zulässigen Mietzinses hält sich der erstgerichtliche Zuspruch aller Vertretungskosten an den Mieter im Rahmen des eingeräumten Ermessensspielraumes. Der Verfahrenserfolg ist an der Zinsvereinbarung und nicht an Zwischenergebnissen im Verfahren, sei es ein Bew... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §26 Abs4MRG §37 Abs3
Rechtssatz: Die Ablehnung der Unterbrechung oder die Fortsetzung des Verfahrens nach Unterbrechung ist nicht gesondert überprüfbar. Entscheidungstexte 5 Ob 158/06f Entscheidungstext OGH 11.07.2006 5 Ob 158/06f 6 Ob 87/07y Entscheidungstext OGH 25.05.2007 6 Ob 87/07y Vgl aber; ... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §62 A5ZPO §519 Abs1 Z1 AMRG §37 Abs3 Z16
Rechtssatz: Im AußStrG 2005 gibt es keine dem § 519 Abs 1 Z 1 ZPO vergleichbare Regelung, sodass auch Beschlüsse, die einen Antrag ohne Sachentscheidung aus rein formalen Gründen zurückweisen, bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage anfechtbar sind. Entscheidungstexte 5 Ob 60/06v Entscheidungstext OGH 27.06.2006 5 Ob 60/... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §62 A5ZPO §519 Abs1 Z1 AMRG §37 Abs3 Z16
Rechtssatz: Im AußStrG 2005 gibt es keine dem § 519 Abs 1 Z 1 ZPO vergleichbare Regelung, sodass auch Beschlüsse, die einen Antrag ohne Sachentscheidung aus rein formalen Gründen zurückweisen, bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage anfechtbar sind. Entscheidungstexte 5 Ob 60/06v Entscheidungstext OGH 27.06.2006 5 Ob 60/... mehr lesen...