RS OGH 2006/7/11 5Ob158/06f, 6Ob87/07y (6Ob88/07w)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.07.2006
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Norm

AußStrG 2005 §26 Abs4
MRG §37 Abs3

Rechtssatz

Die Ablehnung der Unterbrechung oder die Fortsetzung des Verfahrens nach Unterbrechung ist nicht gesondert überprüfbar.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 158/06f
    Entscheidungstext OGH 11.07.2006 5 Ob 158/06f
  • 6 Ob 87/07y
    Entscheidungstext OGH 25.05.2007 6 Ob 87/07y
    Vgl aber; Beisatz: Der selbständige Rekurs gegen eine an sich nicht abgesondert anfechtbare Entscheidung ist zulässig, wenn infolge bereits gefasster Entscheidung über die Sache (in der zweiten Instanz) eine weitere anfechtbare Entscheidung in der Sache nicht ergehen kann. (T1); Veröff: SZ 2007/86

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120969

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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