Norm: MRG §37 Abs3 Z1MRG §48WEG 1975 §26 Abs2 Z1
Rechtssatz: Der Zeitpunkt des Einlangens des Sachantrages ist der Zeitpunkt, an den jene Übergangsregelungen anknüpfen, die - wie zB § 48 Abs 1 MRG anordnen, dass "anhängige" Verfahren noch nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften durchzuführen sind. Ein vom Eingangsgericht erteilter Auftrag zur Behebung von Formgebrechen ändert daran nichts. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs3 Z1MRG §48WEG 1975 §26 Abs2 Z1
Rechtssatz: Der Zeitpunkt des Einlangens des Sachantrages ist der Zeitpunkt, an den jene Übergangsregelungen anknüpfen, die - wie zB § 48 Abs 1 MRG anordnen, dass "anhängige" Verfahren noch nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften durchzuführen sind. Ein vom Eingangsgericht erteilter Auftrag zur Behebung von Formgebrechen ändert daran nichts. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ZPO §236 AMRG idF vor der WRN 2000 §44MRG idF WRN 2000 §49c Abs8MRG §37 Abs3 Z13
Rechtssatz: In einem vor dem 1. Juli 2000 eingeleiteten Mietzinsüberprüfungsverfahren steht dem Antragsteller prozessual nicht nur das Recht zu, die Frage der Unwirksamkeit der alten Hauptmietzinsvereinbarung als Vorfrage für bestimmte Überschreitungszeiträume geltend zu machen, sondern zufolge der Bestimmung des § 37 Abs 3 Z 13 MRG auch das Recht, diese Unwi... mehr lesen...
Norm: ZPO §236 AMRG idF vor der WRN 2000 §44MRG idF WRN 2000 §49c Abs8MRG §37 Abs3 Z13
Rechtssatz: In einem vor dem 1. Juli 2000 eingeleiteten Mietzinsüberprüfungsverfahren steht dem Antragsteller prozessual nicht nur das Recht zu, die Frage der Unwirksamkeit der alten Hauptmietzinsvereinbarung als Vorfrage für bestimmte Überschreitungszeiträume geltend zu machen, sondern zufolge der Bestimmung des § 37 Abs 3 Z 13 MRG auch das Recht, diese Unwi... mehr lesen...