RS OGH 2002/1/29 5Ob7/02v, 5Ob106/02b, 5Ob145/02p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2002
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Norm

ZPO §236 A
MRG idF vor der WRN 2000 §44
MRG idF WRN 2000 §49c Abs8
MRG §37 Abs3 Z13

Rechtssatz

In einem vor dem 1. Juli 2000 eingeleiteten Mietzinsüberprüfungsverfahren steht dem Antragsteller prozessual nicht nur das Recht zu, die Frage der Unwirksamkeit der alten Hauptmietzinsvereinbarung als Vorfrage für bestimmte Überschreitungszeiträume geltend zu machen, sondern zufolge der Bestimmung des § 37 Abs 3 Z 13 MRG auch das Recht, diese Unwirksamkeit zum Gegenstand eines selbständigen Zwischenfeststellungsantrags zu machen, und zwar auch dann, wenn der Zwischenfeststellungsantrag nach dem 1. Juli 2000 erhoben wird. § 49c Abs 8 MRG lautet nicht dahin, dass in (am 1. Juli 2000) anhängigen Verfahren § 44 MRG nur bis zum 1. Juli 2000 anzuwenden sei.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116251

Dokumentnummer

JJR_20020129_OGH0002_0050OB00007_02V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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