Norm
ZPO §233 Abs1Rechtssatz
Wenn auch die Regelung des § 233 Abs 1 ZPO in § 37 Abs 3 Z 13 MRG nicht aufgezählt ist, bestehen doch keine Bedenken gegen dessen Anwendbarkeit im außerstreitigen Verfahren.Wenn auch die Regelung des Paragraph 233, Absatz eins, ZPO in Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 13, MRG nicht aufgezählt ist, bestehen doch keine Bedenken gegen dessen Anwendbarkeit im außerstreitigen Verfahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116910Im RIS seit
25.07.2002Zuletzt aktualisiert am
04.09.2025