Norm
AußStrG 2005 §12Rechtssatz
Der Begriff der Streitanhängigkeit ist dem Außerstreitverfahren fremd. Nach § 12 Abs 2 AußStrG entscheidet bei mehreren Anträgen das Zuvorkommen.Der Begriff der Streitanhängigkeit ist dem Außerstreitverfahren fremd. Nach Paragraph 12, Absatz 2, AußStrG entscheidet bei mehreren Anträgen das Zuvorkommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125903Im RIS seit
27.07.2010Zuletzt aktualisiert am
04.09.2025