RS OGH 2025/8/12 5Ob146/09w; 3Ob188/10h; 5Ob213/11a; 5Ob38/16y; 16Ok7/16i; 5Ob197/16f; 3Ob46/18p; 5O

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Veröffentlicht am 12.08.2025
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Norm

AußStrG 2005 §12

Rechtssatz

Der Begriff der Streitanhängigkeit ist dem Außerstreitverfahren fremd. Nach § 12 Abs 2 AußStrG entscheidet bei mehreren Anträgen das Zuvorkommen.Der Begriff der Streitanhängigkeit ist dem Außerstreitverfahren fremd. Nach Paragraph 12, Absatz 2, AußStrG entscheidet bei mehreren Anträgen das Zuvorkommen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125903

Im RIS seit

27.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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