Begründung: Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Hauses S*****straße ***** in *****, welches sie von der Voreigentümerin S***** GmbH und zwei weiteren Miteigentümern erworben hatte. In diesem Haus befinden sich 25 vermietbare Bestandobjekte. Die Gesamtnutzfläche beträgt 963 m2. Sämtliche Wohnungen haben die Ausstattungskategorie „D". Im Kaufvertrag vom 27. 11. 2003 sind sämtliche Bestandobjekte als vermietbar bezeichnet. Der Kaufpreis betrug 25.000 EUR. Bestandteil des Kaufver... mehr lesen...
Norm: MRG §18a Abs2MRG §19 Abs1 Z2
Rechtssatz: Im Verfahren zur vorläufigen Erhöhung sind weder Fragen der Hauptmietzinsabrechnung noch der Kategorieeinstufung oder Nutzflächenstreitigkeiten zu lösen. Entscheidungstexte 5 Ob 13/04d Entscheidungstext OGH 10.02.2004 5 Ob 13/04d 5 Ob 204/09z Entscheidungstext OGH 15.12.2009 5 Ob 204/0... mehr lesen...
Norm: MRG §18MRG §19 Abs1MRG §19 Abs3
Rechtssatz: § 19 Abs 3 MRG erlaubt eine Neuberechnung des erhöhten Hauptmietzinses aber nur im Falle eines Vorbehaltes gemäß § 18 Abs 4 MRG und im Fall von Kostenänderungen. Eine Neuberechnung wegen unrichtiger Kategoriebeurteilung (oder wegen Nutzflächenänderungen) ist in § 19 Abs 3 MRG nicht vorgesehen. Entscheidungstexte 5 Ob 1188/95 Entscheidun... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs1MRG §19 Abs1
Rechtssatz: Das Gesetz nennt den Gegenstand des Unternehmens, der im Geschäftslokal betrieben wird oder betrieben werden soll, nicht als eine für die Ermittlung des angemessenen Mietzinses maßgebende eigene Komponente. Der Unternehmensgegenstand ist aber in jedem der im Gesetz aufgezählten Kriterien insofern enthalten, als der konkrete Unternehmensgegenstand ganz bestimmte Anforderungen an die Größe, Art, Beschaff... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller, Eigentümer des im
Kopf: dieser Entscheidung genannten Hauses, begehrt - nach vorausgegangenem Verfahren bei der Schlichtungsstelle - zur Deckung der Kosten größerer Erhaltungsarbeiten die Erhöhung der Hauptmietzinse der Antragsgegner, der Mieter in dem genannten Haus. Im Zuge des Verfahrens stellte er den Antrag auf Erlassung einer Grundsatzentscheidung (§ 18 a Abs 1 MRG) und auf Ausspruch, daß eine vorläufige Erhöhung des Hauptmietzinses zulässig sei ... mehr lesen...
Norm: MRG §18MRG §18aMRG §19 Abs1 Z5
Rechtssatz: Für die Grundsatzentscheidung ist die Vorlage eines Finanzierungsplanes oder einer Kreditzusage im Sinne des § 19 Abs 1 Z 5 MRG nicht erforderlich, jedenfalls nicht in solchen Fällen, in denen die Notwendigkeit einer Hauptmietzinserhöhung schon auf Grund des Umfanges der Arbeiten (unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Hauptmietzinsabrechnung) ohne Berücksichtigung der Verzinsung des einzuset... mehr lesen...
Norm: MRG §18MRG §18aMRG §19 Abs1 Z5
Rechtssatz: Für die Grundsatzentscheidung ist die Vorlage eines Finanzierungsplanes oder einer Kreditzusage im Sinne des § 19 Abs 1 Z 5 MRG nicht erforderlich, jedenfalls nicht in solchen Fällen, in denen die Notwendigkeit einer Hauptmietzinserhöhung schon auf Grund des Umfanges der Arbeiten (unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Hauptmietzinsabrechnung) ohne Berücksichtigung der Verzinsung des einzuset... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht sprach aus, daß wegen näher bezeichneter Erhaltungarbeiten vom 1.1.1986 bis zum 31.12.1995 die Einhebung erhöhter Hauptmietzinse im Haus Klosterneuburg, Markgasse 2 a, gemäß § 18 MRG zulässig sei. Es legte seiner Entscheidung einen Hauptmietzinsabgang per 31.12.1985 von 762.024,06 S zugrunde. Das von den Zweit- und Drittantragsgegnern angerufene Rekursgericht hob den erstgerichtlichen Sachbeschluß auf und trug dem Erstgericht unter Rechtskraftvorbehalt ... mehr lesen...
Norm: MRG §3 Abs3MRG §18MRG §19 Abs1 Z2
Rechtssatz: Aus dem Wortlaut des § 18 in Verbindung mit § 3 Abs 3 Einleitungssatz MRG und § 19 Abs 1 Z 2 MRG geht hervor, daß die vollen zehn Kalenderjahre erfaßt sein müssen, die dem Jahr vorangingen, in dem der Erhaltungsaufwand angefallen ist bzw der Antrag gestellt wurde. Entscheidungstexte 5 Ob 26/87 Entscheidungstext OGH 17.03.1987 5 ... mehr lesen...
Norm: MRG §3 Abs3MRG §18MRG §19 Abs1 Z2
Rechtssatz: Aus dem Wortlaut des § 18 in Verbindung mit § 3 Abs 3 Einleitungssatz MRG und § 19 Abs 1 Z 2 MRG geht hervor, daß die vollen zehn Kalenderjahre erfaßt sein müssen, die dem Jahr vorangingen, in dem der Erhaltungsaufwand angefallen ist bzw der Antrag gestellt wurde. Entscheidungstexte 5 Ob 26/87 Entscheidungstext OGH 17.03.1987 5 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Vertrag vom 2. Juni 1971 vermietete die E*** Realitätenverwertungsgesellschaft mbH der beklagten Partei das Geschäftslokal Nr 6 in dem von der Vermieterin in Wien-Floridsdorf in der Großfeldsiedlung, Kürschnergasse Nr 9, errichteten Einkaufszentrum. Die Vermieterin verwaltete damals auch die von ihr erbauten Objekte. Erst mit Beschluß der Generalversammlung vom 18. Dezember 1975 wurden ihre Firma in E*** Realitätengesellschaft mbH und der Gegenstand ihres Un... mehr lesen...
Norm: MRG §1 Abs4 Z1MRG §19 Abs1 Z3 litaMRG §49 Abs2
Rechtssatz: Unter den dort genannten öffentlichen Mitteln sind nur Mittel der Wohnbauförderung zu verstehen (Übernahme der Rechtsprechung zu § 1 Abs 3 Z 1 MG). Entscheidungstexte 6 Ob 614/85 Entscheidungstext OGH 04.09.1986 6 Ob 614/85 Veröff: MietSlg XXXVII/32 3 Ob 556/95 ... mehr lesen...
Norm: MRG §1 Abs4 Z1MRG §19 Abs1 Z3 litaMRG §49 Abs2
Rechtssatz: Unter den dort genannten öffentlichen Mitteln sind nur Mittel der Wohnbauförderung zu verstehen (Übernahme der Rechtsprechung zu § 1 Abs 3 Z 1 MG). Entscheidungstexte 6 Ob 614/85 Entscheidungstext OGH 04.09.1986 6 Ob 614/85 Veröff: MietSlg XXXVII/32 3 Ob 556/95 ... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin des Hauses Wien 10., Davidgasse 7. Die Antragsteller sind Mieter von Wohnungen in diesem Haus. Seit 1. September 1983 wird von der Antragsgegnerin den Mietern ein erhöhter Mietzins in der auf Grund der Beilage 3 außer Streit gestellten Höhe vorgeschrieben und von den Mietern auch bezahlt. Dieser Betrag setzt sich aus dem Hauptmietzins von 1 S je Friedenskrone und einem 'Annuitätenbetrag' zusammen. Vor der Vorschreibung des erhöhten Mi... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs1 Z7MRG §19 Abs1MRG §45 Abs2
Rechtssatz: Der Abschluß einer Vereinbarung zwischen dem Vermieter und dem Mieter über die Höhe des Hauptmietzinses nach § 16 Abs 1 Z 7 MRG ist auch zur Deckung der Kosten von Erhaltungsarbeiten am Haus zulässig. Entscheidungstexte 5 Ob 35/85 Entscheidungstext OGH 04.06.1985 5 Ob 35/85 Veröff: EvBl 1986/131 S 528 ... mehr lesen...