RS OGH 1986/9/4 6Ob614/85, 3Ob556/95 (3Ob557/95), 5Ob184/98i, 7Ob300/98p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.1986
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Norm

MRG §1 Abs4 Z1
MRG §19 Abs1 Z3 lita
MRG §49 Abs2

Rechtssatz

Unter den dort genannten öffentlichen Mitteln sind nur Mittel der Wohnbauförderung zu verstehen (Übernahme der Rechtsprechung zu § 1 Abs 3 Z 1 MG).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 614/85
    Entscheidungstext OGH 04.09.1986 6 Ob 614/85
    Veröff: MietSlg XXXVII/32
  • 3 Ob 556/95
    Entscheidungstext OGH 30.08.1995 3 Ob 556/95
  • 5 Ob 184/98i
    Entscheidungstext OGH 15.09.1998 5 Ob 184/98i
    Auch; Beisatz: Kredite des ERP-Fonds, auch wenn sie für die Errichtung von Geschäftsräumlichkeiten gewährt wurden, sind nicht als öffentliche Mittel iSd § 1 Abs 4 Z 1 MRG zu qualifizieren. (T1)
  • 7 Ob 300/98p
    Entscheidungstext OGH 14.07.1999 7 Ob 300/98p
    Auch; Beisatz: Unter "öffentliche Mittel" sind im Zusammenhang mit dem Mieterschutz nur jene Mittel zu verstehen, die von der öffentlichen Hand kraft gesetzlicher Anordnung zur Neuschaffung von Wohnräumen und Geschäftsräumen zur Verfügung gestellt werden (Wohnbauförderung). (T2) Beisatz: Die Förderungsmaßnahmen nach dem Gewerbestrukturverbesserungsgesetz 1969 dienten kraft gesetzlicher Anordnung nicht der Neuschaffung von Wohnräumen und Geschäftsräumen, sondern dazu, die Wettbewerbsfähigkeit und die Gründung von Unternehmungen der gewerblichen Wirtschaft insbesondere durch Kreditkostenzuschüsse zu fördern (§§ 1 und 2 Gewerbestrukturverbesserungsgesetz 1969). (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0069302

Dokumentnummer

JJR_19860904_OGH0002_0060OB00614_8500000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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