RS OGH 1991/2/26 5Ob96/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1991
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Norm

MRG §18
MRG §18a
MRG §19 Abs1 Z5
  1. MRG § 18 heute
  2. MRG § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. MRG § 18 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  4. MRG § 18 gültig von 21.02.1997 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  5. MRG § 18 gültig von 01.03.1994 bis 20.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  6. MRG § 18 gültig von 01.01.1986 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 559/1985
  1. MRG § 18a heute
  2. MRG § 18a gültig ab 01.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 559/1985

Rechtssatz

Für die Grundsatzentscheidung ist die Vorlage eines Finanzierungsplanes oder einer Kreditzusage im Sinne des § 19 Abs 1 Z 5 MRG nicht erforderlich, jedenfalls nicht in solchen Fällen, in denen die Notwendigkeit einer Hauptmietzinserhöhung schon auf Grund des Umfanges der Arbeiten (unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Hauptmietzinsabrechnung) ohne Berücksichtigung der Verzinsung des einzusetzenden Kapitals feststeht. Für die Bewilligung einer vorläufigen Erhöhung des Hauptmietzinses unter Berücksichtigung der Verzinsung eines aufzunehmenden Darlehens müssen Verfahrensergebnisse vorliegen, die das aufzunehmende Darlehen und dessen Verzinsung bescheinigen. Dies kann gewiß durch Vorlage eines Finanzierungsplanes einschließlich allfälliger Kreditzusagen (§ 19 Abs 1 Z 5 MRG) geschehen, aber auch auf andere Weise.Für die Grundsatzentscheidung ist die Vorlage eines Finanzierungsplanes oder einer Kreditzusage im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 5, MRG nicht erforderlich, jedenfalls nicht in solchen Fällen, in denen die Notwendigkeit einer Hauptmietzinserhöhung schon auf Grund des Umfanges der Arbeiten (unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Hauptmietzinsabrechnung) ohne Berücksichtigung der Verzinsung des einzusetzenden Kapitals feststeht. Für die Bewilligung einer vorläufigen Erhöhung des Hauptmietzinses unter Berücksichtigung der Verzinsung eines aufzunehmenden Darlehens müssen Verfahrensergebnisse vorliegen, die das aufzunehmende Darlehen und dessen Verzinsung bescheinigen. Dies kann gewiß durch Vorlage eines Finanzierungsplanes einschließlich allfälliger Kreditzusagen (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 5, MRG) geschehen, aber auch auf andere Weise.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0069996

Dokumentnummer

JJR_19910226_OGH0002_0050OB00096_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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