RS OGH 1991/6/25 5Ob71/91, 8Ob567/93, 5Ob178/18i, 5Ob47/19a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1991
beobachten
merken

Norm

MRG §16 Abs1
MRG §19 Abs1

Rechtssatz

Das Gesetz nennt den Gegenstand des Unternehmens, der im Geschäftslokal betrieben wird oder betrieben werden soll, nicht als eine für die Ermittlung des angemessenen Mietzinses maßgebende eigene Komponente. Der Unternehmensgegenstand ist aber in jedem der im Gesetz aufgezählten Kriterien insofern enthalten, als der konkrete Unternehmensgegenstand ganz bestimmte Anforderungen an die Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, den Ausstattungszustand und Erhaltungszustand des Geschäftslokales stellt. Dies führt schon für den nach dem Bewertungskriterium "Lage" erzielbaren Mietzins zu unterschiedlichen Beträgen, weil der Mietzins umso höher sein wird, für je mehr und vor allem ertragsreiche Branchen das betreffende Lokal geeignet ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 71/91
    Entscheidungstext OGH 25.06.1991 5 Ob 71/91
    Veröff: WoBl 1991,253
  • 8 Ob 567/93
    Entscheidungstext OGH 09.09.1993 8 Ob 567/93
    Auch; nur: Das Gesetz nennt den Gegenstand des Unternehmens, der im Geschäftslokal betrieben wird oder betrieben werden soll, nicht als eine für die Ermittlung des angemessenen Mietzinses maßgebende eigene Komponente. (T1)
  • 5 Ob 178/18i
    Entscheidungstext OGH 06.11.2018 5 Ob 178/18i
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 47/19a
    Entscheidungstext OGH 21.05.2019 5 Ob 47/19a
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0069553

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten