Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin B*****, vertreten durch Prader & Ortner Rechtsanwälte GbR in Innsbruck, wider die Antragsgegnerin B*****, vertreten durch Dr. Joachim Tschütscher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen § 37 Abs 1 MRG, über den a... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist Mieterin einer Wohnung im Haus *****, die Antragsgegnerin ist deren Vermieterin. Unstrittig ist zwischen den Parteien, dass die Antragstellerin Wärmeabnehmerin iSd § 2 Z 4 HeizKG und die Antragsgegnerin Wärmeabgeberin iSd § 2 Z 3 HeizKG ist. Am 12. 3. 2008 begehrte die Antragstellerin mit ihrem gemäß § 25 Abs 2 HeizKG bei der Schlichtungsstelle des Magistrats G***** eingebrachten Antrag die Überprüfung der Heizkostenabrechnungen der Kalenderjahre ... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist Hauptmieterin der Wohnung Top 34 im Haus *****. Die Antragsgegnerin ist die Vermieterin. Die Parteien schlossen am 11. 6. 2003 den schriftlichen Mietvertrag. Das Mietverhältnis begann am 1. 7. 2003 und wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Im Mietvertrag ist die Nutzfläche mit 133,86 m² angegeben, tatsächlich beträgt sie 128,68 m². An Hauptmietzins wurden monatlich 957,65 EUR zuzüglich einer „EDV-Gebühr in der derzeitigen Höhe von € 0,44“ vere... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte war in der Zeit vom 29. 7. 1990 bis 31. 3. 2005 Mieter einer Wohnung im Haus ***** in *****, das zunächst im Alleineigentum des Klägers stand; ab 1994 bestand an der gemieteten Wohnung Wohnungseigentum des Klägers. Zuletzt begehrte der Kläger vom Beklagten den Betrag von 18.094,29 EUR für rückständige Mietzinse im Zeitraum 2. 9. 1992 bis 2. 4. 1998 mit der Behauptung, der Beklagte habe durch Minderzahlungen die bestehenden Mietzinsverbindlichkeite... mehr lesen...
Norm: MRG §18a
Rechtssatz: Sinn und Zweck einer Grundsatzentscheidung nach § 18a MRG ist es, in mehr oder minder groben Umrissen festzuhalten, ob und welche Instandsetzungsarbeiten eine Erhöhung des Hauptmietzinses rechtfertigen und innerhalb welchen Zeitraums die dafür erforderlichen Kosten aus dem Hauptmietzins zu decken sein werden. Auf Grund dieser Entscheidung sollen sich die Beteiligten lediglich ein ungefähres Bild machen können, welche ... mehr lesen...
Norm: MRG §18a
Rechtssatz: Die Grundsatzentscheidung entfaltet zwischen Vermieter und Mieter nur insoferne Bindungswirkung, als die Frage, ob es sich bei den in der Grundsatzentscheidung angeführten Arbeiten um die Erhöhung des Mietzinses rechtfertigende Erhaltungsarbeiten handelt, nach Rechtskraft dieser Entscheidung nicht neuerlich aufgerollt werden kann. Ihr kommt somit Rechtskraft nur hinsichtlich der Art und des Umfangs der hier genannten ... mehr lesen...
Norm: MRG §18MRG §18a
Rechtssatz: Da das einheitliche Verfahren mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Zulässigkeit der Anhebung des Hauptmietzinses nach § 18 MRG beendet ist, ist es nicht mehr möglich, die Richtigkeit einer Zwischenentscheidung zu überprüfen. Eine Zwischenentscheidung ist nur solange selbständig anfechtbar, bis die Entscheidung nach § 18 MRG über die Zulässigkeit der Erhöhung des Hauptmietzinses in Rechtskraft erwachsen... mehr lesen...
Norm: MRG §18MRG §18aMRG §19
Rechtssatz: Anders als § 7 Abs 2 MG idF der Novelle 1974 kennt das MRG keine Begrenzung der Erhöhung des Hauptmietzinses. Entscheidungstexte 5 Ob 208/01a Entscheidungstext OGH 09.10.2001 5 Ob 208/01a European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114498 Dokumentnummer... mehr lesen...
Norm: MRG §18MRG §18aMRG §19
Rechtssatz: Aus der Einheitlichkeit des Verfahrens nach §§ 18a einerseits und 18, 19 MRG lässt sich nicht ableiten, dass im Verfahren über die endgültige Erhöhung nicht noch neues Vorbringen - etwa hinsichtlich der Ausstattungskategorien oder auch der Nutzflächen - erstattet werden dürfte. Entscheidungstexte 5 Ob 12/01b Entscheidungstext OGH 30.01... mehr lesen...
Norm: MRG §3 Abs2 Z1MRG §18MRG §18aMRG §19
Rechtssatz: Eine getrennte Überwälzung des Erhaltungsaufwands für allgemeine Teile des Hauses vor einer unmittelbar heranstehenden Sanierung auch des Inneren des Gebäudes und damit der unvermietbaren Wohnungen kommt nicht in Betracht. Es ist daher angesichts einer vom Antragsteller vorgenommenen Teilung der Arbeiten zu unterstellen, dass die an allgemeinen Teilen des Hauses durchgeführten Arbeiten im E... mehr lesen...
Norm: ZPO §432 Abs1AHG §1 Cd 1aMRG §18MRG §18a
Rechtssatz: Ist die "Umwandlung" eines Antrags nach § 18 MRG in ein Begehren gemäß § 18a MRG unzulässig, dann ist ein anwaltlich nicht vertretener Antragsteller entsprechend richterlich zu belehren. Die Unterlassung einer solchen Belehrung kann Amtshaftungsansprüche auslösen. Entscheidungstexte 1 Ob 154/98y Entscheidungstext OGH 25.08.1... mehr lesen...
Norm: MRG §18MRG §18aMRG §18a Abs2MRG §19
Rechtssatz: Die endgültige Erhöhung der Hauptmietzinse erfolgt mit Sachbeschluss gemäß §§ 18, 19 Abs 1 MRG und nicht (schlechthin) gemäß § 18a Abs 2 zweiter und dritter Satz MRG. Sachverhaltsänderungen während des Verfahrens (zB Kategorieänderungen oder Nutzflächenänderungen) können nicht rückwirken, sondern sind erst bei der nächsten möglichen rechtsgestaltenden Entscheidung (vorläufige oder endgültige... mehr lesen...